Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll36. Sitzung, 5. Juli 2018 / Seite 194

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(4) Fällt der Beendigungszeitpunkt einer befristeten Bestellung eines/einer leitenden Angestellten oder leitenden Arztes/leitenden Ärztin sowie von deren ständigen Stellver­tretern/Stellvertreterinnen eines der im Abs. 2 genannten Versicherungsträger oder des Hauptverbandes in die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2019, so verlängert sich diese befristete Bestellung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019.

(5) Bis zum Ablauf des Jahres 2019 sind bei den im Abs. 2 genannten Versicherungs­trägern und beim Hauptverband keine Personalaufnahmen im Verwaltungsbereich zu­lässig. Nachbesetzungen von Personalabgängen im Verwaltungsbereich können je­doch erfolgen, wenn diese von dem zum 1. Jänner 2018 gültigen Dienstpostenplan ge­deckt sind.

(6) Höherreihungen außerhalb der am 30. Juni 2018 gültigen Dienstpostenpläne sind bis zum Ablauf des Jahres 2019 unzulässig.

(7) Für die nach § 342 abzuschließenden Gesamtverträge oder bei Änderungen von Gesamtverträgen ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 der nachhaltig ausge­glichenen Gebarung gegenüber den im § 342 Abs. 2a sonst angeführten Zielsetzungen der Vorrang zu geben. Dies gilt auch für alle anderen Gesamtverträge und sonstigen Vereinbarungen mit Anbieter/inne/n von Gesundheitsdienstleistungen. Honorarab­schlüsse, durch die das Honorarvolumen (einschließlich Frequenzentwicklung) stärker ansteigt als die prognostizierte Beitragseinnahmenentwicklung des jeweiligen Trägers, sind unzulässig. Kommt im Falle eines befristeten Ablaufes kein neuer Gesamtvertrag zustande, so bleibt der bisherige Gesamtvertrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 aufrecht.“

Begründung

Vor dem Hintergrund der im Regierungsprogramm vorgesehenen und im Ministerrats­vortrag vom 23. Mai 2018 präzisierten umfassenden Neuordnung der Sozialversiche­rungsorganisation sollen die Versicherungsträger und der Hauptverband angehalten wer­den, streng nach den Grundsätzen einer einnahmenorientierten Ausgabenpolitik vorzu­gehen, um den Fusionierungsprozess nicht zu konterkarieren.

Es ist beabsichtigt, die Regelungen der Abs. 2-7 anzupassen bzw. außer Kraft zu setz­ten, sobald im 1. Halbjahr 2019 die neuen Gremien bzw. Überleitungsgremien entspre­chend der Sozialversicherungsstrukturreform handlungsfähig sind.

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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Antrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht daher mit in Verhandlung.

Zu Wort gelangt Frau Abgeordnete Holzinger-Vogtenhuber. – Bitte.


18.28.59

Abgeordnete Daniela Holzinger-Vogtenhuber, BA (PILZ): Herr Präsident! Geschätz­te Kolleginnen und Kollegen! Bei der Regierungsvorlage zum Erwachsenenschutz-Gesetz geht es um eine Reform des Vertretungsrechts für Personen mit psychischen Beeinträchtigungen, deren Rechte mit diesem Gesetzesvorschlag eigentlich gestärkt werden sollten. So wird beispielsweise betreffend Pflegegeld klargestellt, dass die Leis­tungen nur dann der gesetzlichen Vertretung auszuzahlen sind, wenn der oder die an­spruchsberechtigte Person nicht geschäftsfähig ist.

Das ist also ein Gesetz, welches das Recht auf Eigenverantwortung und Selbstbestim­mung von Menschen mit Beeinträchtigung stärkt. Das ist gut und wichtig, und das


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