(4) Fällt der Beendigungszeitpunkt einer befristeten Bestellung eines/einer leitenden Angestellten oder leitenden Arztes/leitenden Ärztin sowie von deren ständigen Stellvertretern/Stellvertreterinnen eines der im Abs. 2 genannten Versicherungsträger oder des Hauptverbandes in die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2019, so verlängert sich diese befristete Bestellung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019.
(5) Bis zum Ablauf des Jahres 2019 sind bei den im Abs. 2 genannten Versicherungsträgern und beim Hauptverband keine Personalaufnahmen im Verwaltungsbereich zulässig. Nachbesetzungen von Personalabgängen im Verwaltungsbereich können jedoch erfolgen, wenn diese von dem zum 1. Jänner 2018 gültigen Dienstpostenplan gedeckt sind.
(6) Höherreihungen außerhalb der am 30. Juni 2018 gültigen Dienstpostenpläne sind bis zum Ablauf des Jahres 2019 unzulässig.
(7) Für die nach § 342 abzuschließenden Gesamtverträge oder bei Änderungen von Gesamtverträgen ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 der nachhaltig ausgeglichenen Gebarung gegenüber den im § 342 Abs. 2a sonst angeführten Zielsetzungen der Vorrang zu geben. Dies gilt auch für alle anderen Gesamtverträge und sonstigen Vereinbarungen mit Anbieter/inne/n von Gesundheitsdienstleistungen. Honorarabschlüsse, durch die das Honorarvolumen (einschließlich Frequenzentwicklung) stärker ansteigt als die prognostizierte Beitragseinnahmenentwicklung des jeweiligen Trägers, sind unzulässig. Kommt im Falle eines befristeten Ablaufes kein neuer Gesamtvertrag zustande, so bleibt der bisherige Gesamtvertrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 aufrecht.“
Begründung
Vor dem Hintergrund der im Regierungsprogramm vorgesehenen und im Ministerratsvortrag vom 23. Mai 2018 präzisierten umfassenden Neuordnung der Sozialversicherungsorganisation sollen die Versicherungsträger und der Hauptverband angehalten werden, streng nach den Grundsätzen einer einnahmenorientierten Ausgabenpolitik vorzugehen, um den Fusionierungsprozess nicht zu konterkarieren.
Es ist beabsichtigt, die Regelungen der Abs. 2-7 anzupassen bzw. außer Kraft zu setzten, sobald im 1. Halbjahr 2019 die neuen Gremien bzw. Überleitungsgremien entsprechend der Sozialversicherungsstrukturreform handlungsfähig sind.
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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Antrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht daher mit in Verhandlung.
Zu Wort gelangt Frau Abgeordnete Holzinger-Vogtenhuber. – Bitte.
Abgeordnete Daniela Holzinger-Vogtenhuber, BA (PILZ): Herr Präsident! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Bei der Regierungsvorlage zum Erwachsenenschutz-Gesetz geht es um eine Reform des Vertretungsrechts für Personen mit psychischen Beeinträchtigungen, deren Rechte mit diesem Gesetzesvorschlag eigentlich gestärkt werden sollten. So wird beispielsweise betreffend Pflegegeld klargestellt, dass die Leistungen nur dann der gesetzlichen Vertretung auszuzahlen sind, wenn der oder die anspruchsberechtigte Person nicht geschäftsfähig ist.
Das ist also ein Gesetz, welches das Recht auf Eigenverantwortung und Selbstbestimmung von Menschen mit Beeinträchtigung stärkt. Das ist gut und wichtig, und das
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