nicht der Weg, den Sie jetzt künftig einschlagen, um unangenehme Begutachtungsverfahren zu umgehen. (Beifall bei der SPÖ.)
20.14
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
§53 Abs. 3 GOG-NR
der Abgeordneten Mag.a Andrea Kuntzl, Dr.in Sonja Hammerschmid, Genossinnen und Genossen
zum Antrag der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Dr. Brigitte Povysil, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 – UG geändert wird (296/A)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
1. Die Z 6. entfällt ersatzlos.
2. In Z 7. entfällt § 143 Abs 57 ersatzlos.
Begründung
Die vorgeschlagenen Änderungen wurden keiner Begutachtung unterzogen. Insbesondere wurde die Universitätskonferenz nicht in die Erarbeitung dieses Initiativantrages einbezogen.
Hinsichtlich der Überweisungsbeiträge gemäß § 11 ASVG im Bereich der Universitäten gibt es eine klare Judikatur des Verfassungsgerichtshofes.
In zwei Erkenntnissen hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH 20.06.2007, B1470/06 und VfGH 14.06.2017, G279/2016) eindeutig festgestellt, dass es dem Bund obliegt, bei aus dem Bundesdienstverhältnis austretenden BeamtInnen die Überweisungsbeiträge zu bestreiten. Aufgrund dieser eindeutigen Rechtslage wurden von den Universitäten in den letzten Jahren (spätestens seit der rückwirkenden Erhöhung dieser Überweisungsbeiträge von 7 % auf 22,8 % mit dem 1.2.2016) keine Beiträge mehr überwiesen.
Entsprechende Zahlungen durch die Universitäten sind durch die Leistungsvereinbarungen budgetär nicht bedeckt und sind daher judikaturkonform durch den Bund zu tragen.
*****
Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Der Antrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht natürlich mit in Verhandlung.
Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Smolle. – Bitte.
Abgeordneter Dr. Josef Smolle (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Dieser von uns eingebrachte Initiativantrag umfasst vier Punkte. Ich möchte anschließend an meine geschätzte Vorrednerin mit dem vierten Punkt beginnen, es ist jener, der das Finanzielle betrifft.
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