lischen mit Unternehmensführungsfaktoren übersetzt. Auch die Rechtsanwaltskammer hat bekrittelt, dass dieser Begriff einigermaßen unscharf ist.
Man muss sich sowieso fragen, inwiefern diese Begrifflichkeiten der ESG-Risiken einen Zusatznutzen stiften, wenn man sich Folgendes überlegt: Wenn ein französischer Pensionsfonds umweltbewusst investieren will, dann ist für den ein Atomkraftwerk aus umweltpolitischer Sicht etwas Sinnvolles, für einen Österreicher oder für einen Deutschen käme das nie infrage – aber so sind halt die Regeln. Jedenfalls ist Unternehmensführungsfaktoren für Governance kein guter Übersetzungsbegriff.
Dann geht es um die Kreditaufnahme durch Pensionskassen zur befristeten Liquiditätsstärkung. Da war ursprünglich vorgesehen, dass die einen Sechs-Monats-Puffer bekommen, jetzt ist aber ein Zwölf-Monats-Puffer drin, den hineinzunehmen die Wirtschaftskammer gebeten hat – die FMA wollte aber den sechsmonatigen Puffer haben. Also wir sind da näher bei der FMA. Die Wirtschaftskammer kennt sich sicher mit dicken Rücklagen aus, aber Liquidität ist vielleicht nicht ihre Expertise. – In diesem Sinne habe ich hiermit einen Abänderungsantrag eingebracht, der aufgrund seiner Länge nicht verlesen werden muss.
Wir tragen das Gesetz mit; betriebliche Altersvorsorge ist ein wesentliches Element der Altersvorsorge insgesamt. Und da Kollege Rossmann gesagt hat, er ist kein Freund der zweiten Säule, er ist kein Freund der betrieblichen Vorsorge, antworte ich ihm: Er nimmt aber schon, was er von der Arbeiterkammer kriegt! (Beifall bei den NEOS und bei Abgeordneten der ÖVP. – Ruf: Und das ist nicht so wenig!)
13.30
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (206 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz geändert wird (324 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der dem Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (206 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz geändert wird (324 d.B.) angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:
In Artikel 2 (Änderung des Pensionskassengesetzes) Z. 24 wird § 14 Abs. 2 Z 1 wie folgt geändert:
„dürfen Kredite ausschließlich zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft und auf vorsichtigem Niveau in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten aufgenommen werden,"
In Artikel 2 (Änderung des Pensionskassengesetzes) Z. 42 wird § 21a Abs. 3 Z 9 wie folgt geändert:
§ 21a Abs. 3 Z 9 lautet: „ökologische, soziale und die Governance betreffende Risiken im Zusammenhang mit der Veranlagung des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens."
In Artikel 2 (Änderung des Pensionskassengesetzes) Z. 43 wird § 22a Abs. 3 Z 8 wie folgt geändert:
§ 22a Abs. 3 Z 8 lautet: "soferne ökologische, soziale und die Governance betreffen-de Faktoren bei Veranlagungsentscheidungen berücksichtigt werden, eine Beurteilung
HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite