von neu entstandenen oder zu erwartenden Risiken, unter anderem Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel, der Verwendung von Ressourcen und der Umwelt sowie soziale Risiken und Risiken im Zusammenhang mit der durch eine geänderte Regulierung bedingten Wertminderung von Vermögenswerten."
In Artikel 2 (Änderung des Pensionskassengesetzes) Z. 47 wird § 25 Abs. 1 Z 9 wie folgt geändert:
§ 25 Abs. 1 Z 9 lautet: " im Rahmen des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht kann den möglichen langfristigen Auswirkungen der Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens auf ökologische, soziale und die Governance betreffende Faktoren Rechnung getragen werden."
Begründung
Zu § 14 Abs. 2 Z 1:
Hier wird der Argumentation in der FMA-Stellungnahme gefolgt, in der die FMA bei der Kreditaufnahme durch Pensionskassen zur Vorsicht mahnt und folgende Formulierung vorschlägt.
Die FMA regt deswegen an, § 14 Abs. 2 Z 1 PKG wie folgt zu fassen: „1. dürfen Kredite ausschließlich zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft und auf vorsichtigem Niveau in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten aufgenommen werden,“
Zu § 21a Abs. 3 Z 9, § 22a Abs. 3 Z 8 und § 25 Abs. 1 Z 9:
Die in der Regierungsvorlage (206 d.B.) gewählte Übersetzung von ESG (environmental, social and governance) greift zu kurz. Wir teilen die Einschätzung der Österreichischen Rechtsanwälte*Österreichischer Rechtsanwaltskammertag, dass der Begriff der "Unternehmensführungsfaktoren" lediglich einen Teilaspekt von „Governance-Faktoren“ abdecken.
Stellungnahmen der Österreichischen Rechtsanwälte*Österreichischer Rechtsanwaltskammertag:
"Im Rahmen des Themenbereichs Risikomanagement wurde – der Richtlinie folgend –auf „ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Risiken“ Bezug genommen, dies in § 21a Abs. 3 Z 9, § 22a Abs. 3 Z 8, § 25 Abs. 1 Z 9.
In den Erläuternden Bemerkungen wird dazu darauf verwiesen, dass die dazu angeführten Bereiche im Wesentlichen durch Artikel 25 der Richtlinie vorgegeben seien.
Dies wurde insofern richtig umgesetzt, als auch Artikel 25 Abs. 2 lit. b in der deutschen Übersetzung auf „ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Risiken“ Bezug nimmt.
Allerdings ist im Erwägungsgrund 58 ausgeführt: „Ökologische, soziale und Governance-Faktoren nach Maßgabe der von den Vereinten Nationen unterstützten Grundsätze für verantwortungsbewusstes Investment sind von großer Bedeutung für die Anlagepolitik und die Risikomanagementsysteme der EbAV“. Der Erwägungs-grund spricht in weiterer Folge zwar dann erneut von den „Unternehmensführungs-faktoren“, wobei „Unternehmensführungsfaktoren“ lediglich ein Teilaspekt von „Governance-Faktoren“ sind, insbesondere dann, wenn ausdrücklich auf die entsprechenden Grundsätze der Vereinten Nationen (www.unpri.org) Bezug genommen wird.
Die PRI-Principles reflektieren hinsichtlich der Governance-Faktoren und den damit verbundenen Verpflichtungen zur Risikobeurteilung eine weitere Bandbreite von Verhaltensmaßregeln. Insbesondere ist nach den PRI-Principles auch auf das Verhalten
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