Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll43. Sitzung, 24. Oktober 2018 / Seite 94

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von neu entstandenen oder zu erwartenden Risiken, unter anderem Risiken im Zusam­menhang mit dem Klimawandel, der Verwendung von Ressourcen und der Umwelt so­wie soziale Risiken und Risiken im Zusammenhang mit der durch eine geänderte Re­gulierung bedingten Wertminderung von Vermögenswerten."

In Artikel 2 (Änderung des Pensionskassengesetzes) Z. 47 wird § 25 Abs. 1 Z 9 wie folgt geändert:

§ 25 Abs. 1 Z 9 lautet: " im Rahmen des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht kann den möglichen langfristigen Auswirkungen der Veranlagung des einer Veranla­gungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens auf ökologische, soziale und die Governance betreffende Faktoren Rechnung getragen werden."

Begründung

Zu § 14 Abs. 2 Z 1:

Hier wird der Argumentation in der FMA-Stellungnahme gefolgt, in der die FMA bei der Kreditaufnahme durch Pensionskassen zur Vorsicht mahnt und folgende Formulierung vorschlägt.

Die FMA regt deswegen an, § 14 Abs. 2 Z 1 PKG wie folgt zu fassen: „1. dürfen Kredite ausschließlich zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen der Veranlagungs- und Ri­sikogemeinschaft und auf vorsichtigem Niveau in der Veranlagungs- und Risikoge­meinschaft für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten aufgenommen werden,“

Zu § 21a Abs. 3 Z 9, § 22a Abs. 3 Z 8 und § 25 Abs. 1 Z 9:

Die in der Regierungsvorlage (206 d.B.) gewählte Übersetzung von ESG (environmen­tal, social and governance) greift zu kurz. Wir teilen die Einschätzung der Österreichi­schen Rechtsanwälte*Österreichischer Rechtsanwaltskammertag, dass der Begriff der "Unternehmensführungsfaktoren" lediglich einen Teilaspekt von „Governance-Fakto­ren“ abdecken.

Stellungnahmen der Österreichischen Rechtsanwälte*Österreichischer Rechtsanwalts­kammertag:

"Im Rahmen des Themenbereichs Risikomanagement wurde – der Richtlinie folgend –auf „ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Risiken“ Bezug genommen, dies in § 21a Abs. 3 Z 9, § 22a Abs. 3 Z 8, § 25 Abs. 1 Z 9.

In den Erläuternden Bemerkungen wird dazu darauf verwiesen, dass die dazu ange­führten Bereiche im Wesentlichen durch Artikel 25 der Richtlinie vorgegeben seien.

Dies wurde insofern richtig umgesetzt, als auch Artikel 25 Abs. 2 lit. b in der deutschen Übersetzung auf „ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Risi­ken“ Bezug nimmt.

Allerdings ist im Erwägungsgrund 58 ausgeführt: „Ökologische, soziale und Gover­nance-Faktoren nach Maßgabe der von den Vereinten Nationen unterstützten Grund­sätze für verantwortungsbewusstes Investment sind von großer Bedeutung für die An­lagepolitik und die Risikomanagementsysteme der EbAV“. Der Erwägungs-grund spricht in weiterer Folge zwar dann erneut von den „Unternehmensführungs-faktoren“, wobei „Unternehmensführungsfaktoren“ lediglich ein Teilaspekt von „Governance-Fak­toren“ sind, insbesondere dann, wenn ausdrücklich auf die entsprechenden Grundsät­ze der Vereinten Nationen (www.unpri.org) Bezug genommen wird.

Die PRI-Principles reflektieren hinsichtlich der Governance-Faktoren und den damit verbundenen Verpflichtungen zur Risikobeurteilung eine weitere Bandbreite von Ver­haltensmaßregeln. Insbesondere ist nach den PRI-Principles auch auf das Verhalten


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