zent, und innerhalb von 10 Jahren um 30 Prozent zu senken. Wie viele Jahre Aufnahmestopp in der Sozialversicherung sind erforderlich um den Personalstand durch natürlichen Abgang um 30 Prozent zu senken?
8. Sind Sie der Meinung, dass die technologischen Anforderungen an eine moderne Verwaltung – Stichwort Digitalisierung – durch einen so lange anhaltenden Aufnahmestopp sachgerecht umgesetzt werden können?
9. Mehrere Bundesländer gehen davon aus, dass die Zentralisierung Mehrkosten für ihr Land mit sich bringen wird und haben daher Verhandlungen darüber verlangt. Wie sieht der Zeitplan dafür aus?
10. Sie haben den Ländern versprochen, dass das Beitragsgeld ihrer Versicherten im Land bleiben wird. Die Regierungsvorlage sieht dies allerdings nicht so vor, da die Budgethoheit bei der Zentrale liegt. Wie wollen Sie ihr Versprechen den Ländern gegenüber einlösen?
11. Der Verfassungsdienst äußerte Bedenken bei der Zusammenlegung der Bauern- mit der gewerblichen Sozialversicherung bzw. der Eisenbahn/Bergbau-Versicherung mit jener für den öffentlichen Dienst. Weil dies ohne Änderung des Beitrags- und Leistungsrechts erfolgen soll, könnte es hier Probleme mit Art. 120a der Bundesverfassung geben. Wann werden Sie in diesen Trägern eine Harmonisierung des Beitrags- und Leistungsrechts vornehmen?
12. Warum gibt es in den Verwaltungskörpern der ÖGK und der PVA eine Parität zwischen DienstnehmerInnen und DienstgeberInnen, nicht jedoch bei der BVAEB, schließlich sind in allen diesen Trägern nur ArbeitnehmerInnen versichert?
13. Die ArbeitgeberInnen können jede Entscheidung blockieren, weil sie 50 Prozent der Mandate im Verwaltungsrat (entscheidendes Gremium) erhalten, obwohl sie in der ÖGK gar nicht versichert sind. Damit drohen viele Patt-Situationen, wo wichtige Investitionen für die Versicherten nicht mehr beschlossen werden können. Wie können Sie auch für ÖGK-Versicherte die beste Gesundheitsversorgung weiterhin garantieren?
14. Sehen Sie ein Problem darin, dass sich durch die Abschaffung der Kontrollversammlung das geschäftsführende Organ (der Verwaltungsrat) selbst kontrolliert?
15. Was kann der Inhalt des Kontrollvermerks der WirtschaftsprüferInnen sein?
16. Für den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Hauptversammlung der ÖGK und PVA enthält § 430 Abs. 3b Unvereinbarkeitsregeln; die Vorsitzenden dürfen weder dem Verwaltungsrat noch einem Landesstellenausschuss angehören. Darüber hinaus dürfen sie nicht derselben wahlwerbenden Gruppe angehören, der der Obmann/die Obfrau des Verwaltungsrates bzw. der StellvertreterIn zuzurechnen sind.
a. Auf DienstnehmerInnenseite gibt es auf Basis der AK-Wahlen 2014 im Verwaltungsrat und in der Hauptversammlung lediglich VertreterInnen zweier wahlwerbender Gruppen; die FSG und die FCG
b. Auf DienstgeberInnenseite gibt es auf Basis der WKO-Wahlen 2014 im Verwaltungsrat und in der Hauptversammlung nur VertreterInnen des Wirtschaftsbundes
Haben Sie die Wahl des Vorsitzenden der Hauptversammlung bewusst so konstruiert, dass sie nicht vollziehbar ist?
17. Welche Logik steckt hinter der gesetzlichen Anordnung, dass in der ÖGK in den ersten 15 Monaten ein/e Arbeitgeber/in Obmann/Obfrau ist?
18. Sehen Sie ein Problem darin, dass der ÖVP-nahe Wirtschaftsbund auf Grund des Wahlergebnisses der WKO im Verwaltungsrat und in der Hauptversammlung der ÖGK, der PVA und der AUVA alle Mandate auf DienstgeberInnenseite, die von der WKO zu entsenden sind, erhält?
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