Wochen sind nun bereits die ersten Fälle aufgetreten – bei denen ExpertInnen davon ausgehen, dass sie nur die Spitze des Eisberges darstellen -, die diese Kritik beweisen.
Was bedeutet die 60-Stunden-Woche für ArbeitnehmerInnen nun in der Praxis?
• Keine Freiwilligkeit: Zusammenhänge schwer bis de facto nicht beweisbar
Freiwilligkeit ist ein Fremdkörper im Arbeitsrecht. Vor allem die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber lässt nur in Ausnahmefällen Freiwilligkeit zu, da bei mehrmaliger Ablehnung von Überstunden prinzipiell immer langfristige Folgen bei Beförderungen oder Rationalisierungsmaßnahmen zu erwarten sind. Auch wenn im Gesetz ein Diskriminierungsverbot steht, kann der Arbeitgeber immer noch ohne Angaben von Gründen jederzeit das Dienstverhältnis lösen. Wenn zwischen der Ablehnung der Überstunden und einer nicht erfolgten Beförderung oder der Kündigung einige Zeit verstreicht, lässt sich der Zusammenhang vor Gericht nicht mehr beweisen.
Noch schlimmer wird es, wenn der Arbeitgeber derart Druck auf den oder die ArbeitnehmerIn ausübt, dass das Beschäftigungsverhältnis sogar einvernehmlich aufgelöst wird, wie das folgender Fall zeigt:
Hilfsköchin sagt nein zu 12-Stunden-Tag – Gekündigt und Abfertigungsanspruch verloren: Der Chef eines Wiener Restaurants legte das Gesetz auf seine eigene Art aus und nutzte es, um eine ältere Arbeitnehmerin los zu werden. Einen Tag vor der Gültigkeit der neuen Regeln (ab 1. September 2018) rief er Fatma B. zu sich.
Die 56-Jährige arbeitet seit 1999 als Hilfsköchin in dem Betrieb, und zwar Teilzeit. Nun teilte der Arbeitgeber der Frau mit, dass sie künftig zwölf Stunden pro Tag am Herd stehen müsse. Fatma B. suchte einen Kompromiss, bot an, 40 Stunden in der Woche zu arbeiten. Doch das war dem Chef nicht genug, er setzte die Köchin unter Druck, bis sie eine „einvernehmliche“ Auflösung des Arbeitsverhältnisses unterschrieb. Die Arbeiterkammer fordert nun für die Köchin die Abfertigung in der Höhe von sechs Monatsgehältern ein – in vier Monaten hätte Fatma B. ihr 20-Jahre-Dienstjubiläum gehabt, und die Abfertigung wäre wesentlich höher gewesen. Die Köchin soll auch nicht die einzige Betroffene in dem Betrieb sein.
Von Freiwilligkeit kann auch nicht die Rede sein, wenn in einem Betrieb MitarbeiterInnen Arbeitsverträge vorgelegt werden, welche die freiwillige Bereitschaft für 12-Stunden-Arbeitstage bereits beinhalten:
„Der Arbeitnehmer erklärt seine ausdrückliche und freiwillige Bereitschaft, bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes eine Tagesarbeitszeit von bis zu 12 Stunden sowie eine Wochenarbeitszeit von bis zu 60 Stunden leisten zu wollen“, so heißt es in dem fragwürdigen Arbeitsvertrag, mit dem sowohl ein Betrieb in Salzburg als nun auch ein großes Hotel am Arlberg die Freiwilligkeit, umgehen wollten.
• Weniger Lohn: Für die gleiche oder vielleicht sogar mehr Arbeit gibt es vielfach insgesamt weniger Lohn
Bei Gleitzeit kann an fünf Tagen in der Woche bis zu 12 Stunden zuschlagsfrei gearbeitet werden. Das betrifft derzeit bereits rund 1 Mio. ArbeitnehmerInnen. Somit ist künftig eine zuschlagsfreie 60-Stunden-Woche möglich:
Bereits im August dieses Jahres wurde der AK-Wien ein Fall bekannt, bei dem ein von Wien aus tätiges internationales Handelsunternehmen seinen 150 MitarbeiterInnen
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