Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll47. Sitzung, 16. November 2018 / Seite 33

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Nach 12 Stunden Arbeit wird auch der Heimweg zur Gefahr. Rund eine Million Pend­lerInnen, die mit dem Auto zur Arbeit fahren, sind länger als eine Stunde täglich unter­wegs. Für sie gibt es also nicht nur den 12-Stunden-Tag, sondern mehr als 13 Stunden inkl. Fahrzeit – auch hier gilt: Erhöhte Unfallgefahr.

Lange Arbeitszeiten führen zu einem erhöhten Risiko von Herz-Kreislauferkrankungen – über 55 Wochenstunden: Schlaganfallrisiko steigt um 33 Prozent, Herzinfarktrisiko steigt um 13 Prozent, einem Anstieg der Krankenstände und zu gesundheitlichen Prob­lemen in Bezug auf die Aufnahme und den Abbau von gesundheitsschädigenden Ar­beits­stoffen im Körper uvm. (z.B. Baua, 20091; WIFO/Universität Graz; 20112; ÖGA, 20073; Jansen/Nachreiner, 20044).

Der Ermüdungszuwachs während eines Zwölf-Stunden-Tages ist dreieinhalb Mal höher, als an einem arbeitsfreien Tag. Die Ermüdung bei zwei aufeinanderfolgenden Zwölf-Stunden-Diensten nimmt weiter signifikant zu. Die Erholung am Tagesrand reicht nicht aus, um diese Ermüdung auszugleichen. Nach zwei aufeinanderfolgenden Tagen mit je zwölf Stunden Arbeitszeit müsste man drei Tage freinehmen, um sich vollständig zu erholen. Praktisch bei jedem Menschen entsteht spätestens ab der zehnten Ta­gesarbeitsstunde ein deutlicher Leistungsknick – inklusive erhöhter Unfallgefahr im Beruf oder im Straßenverkehr (Universität Wien,20175).

Lange Arbeitszeiten haben einen negativen bzw. keinen positiven Effekt auf die Produk­tivität (z.B. KODZ et al. (2003), NACHREINER (2005), SEIFERT (2009). Po­sitive Zusammenhänge zwischen einer Arbeitszeitverlängerung und Produktivität konnten bislang nicht nachgewiesen werden (Baua, 20096).

•          Keine betriebliche Mitbestimmung mehr: Sie wurde einfach ersatzlos abgeschafft

Es gab schon bisher zahlreiche Ausnahmebestimmungen und unter verpflichtender Mitbestimmung des Betriebsrats konnte ein vorübergehender 12-Stunden-Tag zuge­lassen werden. Diese Mitbestimmung wurde durch ein einseitiges Anordnungsrecht der ArbeitgeberInnen zum Nachteil der ArbeitnehmerInnen ersetzt.

 


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