Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll49. Sitzung, 21. November 2018 / Seite 136

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Vorwurf Ihnen gegenüber. Jetzt lade ich Sie, meine Damen und Herren, ein, mir kurz in einen Exkurs zu folgen. Die Märchenstunde des Herrn Innenministers ist ja vorbei, be­geben wir uns auf etwas anderes Terrain, und zwar auf das Terrain des Sicherheits­polizeigesetzes.

Wer ist oberste Sicherheitsbehörde? – Wir alle wissen es, es ist der Herr Innenminis­ter, und der § 4 des Sicherheitspolizeigesetzes sagt uns auch: „Oberste Sicherheitsbe­hörde ist der Bundesminister für Inneres.“ Er ist also für die Sicherheit in diesem Lande zuständig.

Als oberste Sicherheitsbehörde hat er eine Vielzahl von Aufgaben. Dazu gehört auch der vorbeugende Rechtsgüterschutz, und zu diesem vorbeugenden Rechtsgüterschutz gehört es nun einmal, dass die Polizei nicht nur auf der Straße, nicht nur bei Nacht und Nebel, sondern auch wenn es um das Tätigsein dieses Hauses hier geht, vorbeugen­den Rechtsgüterschutz betreibt.

§ 22 Abs. 1 Z 2 sagt ja ganz eindeutig: „Den Sicherheitsbehörden obliegt der beson­dere Schutz [...] der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit.“ Wenn Sie jetzt so tun und sagen: Na bitte, wenn man uns die Informationen nicht zu­trägt, was sollen wir denn dann tun?, dann ist das in Wirklichkeit die Bankrotterklärung der Sicherheitspolizei, weil Sie sich offensichtlich um die wesentlichen Informationen für die Sicherheit dieses Hauses nicht kümmern. (Beifall bei JETZT.)

Das alles könnte man noch unter der Rubrik: Da gehen halt die Meinungen auseinan­der, was die Polizei tun darf, was sie tun kann!, rubrizieren, aber das Entscheidende ist: Sie insinuieren, Herr Innenminister, dass in der Anfrage ein Fehler unterlaufen wä­re, weil Sie doch nichts tun müssten, wenn nicht ein entsprechendes Ersuchen an Sie herangetragen wird. – Das aber ist einfach falsch.

§ 55a unterscheidet ganz eindeutig zwischen dem Bereich, wo die Sicherheitsbehörde etwas darf, und dem Bereich, wo sie bei der Sicherheitsüberprüfung etwas muss. Sie haben das mit den Worten „fakultative und obligatorische Sicherheitsüberprüfung“ beschrieben. Ich sage: Man muss das Gesetz ganz lesen. Wenn eine Behörde eine Aufgabe hat, dann hat sie diese Aufgabe zu erfüllen, und zwar nach Maßgabe der Be­fugnisse, die dieser Behörde zur Aufgabenbewältigung eingeräumt wurden. Das war die große Neuerung des Sicherheitspolizeigesetzes, dass man ganz klar Aufgaben de­finiert und Befugnisse zugesprochen hat.

Wenn Sie also die Aufgabe haben, die verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit nicht nur aktuell, sondern auch vorbeugend zu schützen, dann ha­ben Sie auch die Aufgabe, sich die entsprechenden Informationen zu besorgen und nicht darauf zu warten, dass sich irgendwelche Beamten bei Ihnen melden und sagen: Wir haben da vielleicht ein Problem, bitte tut etwas! – Genau das ist Aufgabe der vor­beugenden Sicherung bestimmter Rechtsgüter.

Was sagt uns § 55a, wann darf eine Sicherheitsüberprüfung erfolgen? – Sie darf dann zur Erfüllung der Aufgabe des vorbeugenden Rechtsgüterschutzes erfolgen, wenn es um die „Sicherung gesetzmäßiger Amtsausübung oder [...] Geheimhaltung vertrauli­cher Informationen“ geht. – Genau das ist der Punkt, um den es im BVT-Ausschuss geht. Das heißt, der konkrete Vorwurf besteht darin, dass es die Polizei und damit Ihr Verantwortungsbereich unterlassen hat, die entsprechenden Informationen zu sam­meln und auszuwerten.

Noch etwas: § 55b sagt ganz eindeutig, dass immer dann, wenn es um Funktionen bei obersten Organen geht, der Innenminister selbst als oberstes Organ des Bundes dafür zuständig ist.

Sie können sich also nicht darauf ausreden, dass Sie hier keine Informationen gehabt hätten. Fußnote dazu: Ja, selbstverständlich wäre es mir und uns lieber gewesen,


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