Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll55. Sitzung, 12. und 13. Dezember 2018 / Seite 276

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als das sogenannte Kausalereignis- oder auch Verstoßprinzip bezeichnet (siehe Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 der Allgemeinen Verbandsbedingungen zur Haftpflichtversi­cherung für Vermögensschäden (AVBV 1951). Das gilt etwa für die Berufshaftpflicht­versicherungen der Rechtsanwälte und Notare.

Die vorgeschlagene gesetzliche Bestimmung soll nunmehr anknüpfend an das Ver­stoßprinzip auch im Bereich der Versicherungsvermittler gemäß § 94 Z 76 GewO 1994 und der im Zuge der Ausübung des Berufes verpflichtend abzuschließenden Berufs­haftpflichtversicherung Rechtssicherheit verschaffen, wie lange eine Nachdeckung für einen Verstoß während aufrechter Versicherung besteht, nachdem die Versicherung beendet worden ist. Damit können Unsicherheiten und mögliche Deckungslücken für Geschädigte aufgrund von z.B. Falschberatung vermieden werden. Entscheidend ist aber nach wie vor, dass der Versicherungsschutz weiterhin davon abhängt, ob der dem Versicherungsnehmer haftungsrechtlich zurechenbare Verstoß während der materiel­len Versicherungsdauer gesetzt wird. Für gewerbliche Vermögensberater und Versi­cherungsvermittler in Nebentätigkeit ist eine zeitliche Begrenzung der Nachdeckung weiterhin zulässig.

Gleichzeitig soll auch klargestellt werden, dass nicht nur während der Vertragslaufzeit, sondern auch im Nachdeckungszeitraum die Versicherungssumme für jeden einzelnen Schadenfall - neben einem allfälligen Gesamtlimit pro Jahr - zur Verfügung steht.

Zu Z 4:

Grundsätzlich tritt gemäß § 55 Abs. 1 VStG nach dem Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft eines Straferkenntnisses die Rechtsfolge der Tilgung ein. Es erscheint jedoch angesichts der datenschutzrechtlichen Sensibilität einer solchen Veröffentli­chung angemessen, die Entfernung der Veröffentlichung nach Ablauf der Tilgungsfrist auch ausdrücklich in der GewO 1994 anzuordnen. Mit dieser Bestimmung soll gleich­zeitig betont werden, dass die Entfernung nach fünf Jahren die subsidiäre Höchstfrist ist und selbstverständlich auch schon früher eine Entfernung zu erfolgen hat, wenn dies in einem Verfahren gemäß § 360a Abs. 2 GewO 1994 oder auf Grund einer Ent­scheidung der Datenschutzbehörde verfügt worden ist.

Zu Z 5:

Damit wird eine Übergangsregelung für bestehende Versicherungsvermittler geschaf­fen, die ein Jahr Zeit haben sollen, allfällig unzulässig nachdeckungsbeschränkte Ver­sicherungsverträge anzupassen. Für die Regelung betreffend den Nachweis an die Behörde soll es außerdem in Verweis auf die in § 92 GewO 1994 vorgesehene Mit­teilungspflicht der Versicherungen ausreichen, wenn die Versicherung nicht Anzeige an die Behörde erstattet. Damit wird das Entstehen unnötiger Verwaltungslasten vermie­den.

Sofern die Versicherung aber anzeigt, dass ein entsprechender Nachdeckungszeit­raum nicht vorliegt, so liegt es am Versicherungsvermittler der Behörde zeitgerecht nachzuweisen, dass er zum Zeitablauf der Übergangsfrist über eine ausreichende Ver­sicherung verfügt.

Zu Z 6:

Die aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 1.10.2018, Ro/2017/04/0016, entstandene Problematik betreffend die Bezeichnung des Baumeis­tergewerbes in Fällen, in denen das Baumeistergewerbe in einem eingeschränkten Umfang besteht, welcher das Planungsrecht nicht einschließt, kann auch für das Ge­werbe der Steinmetzmeister von Relevanz sein. Auch in § 133 Abs. 5 GewO 1994 besteht eine ähnliche Bestimmung für die Steinmetzmeister, wie sie in § 99 Abs. 5 GewO 1994 für die Baumeister besteht.

 


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