sicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. Auch hier wird keine Einschränkung auf bspw. bestimmte Bildungsinstitutionen vorgenommen, sondern lediglich normiert, dass laufend berufliche Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen auf der Grundlage von mindestens 15 Stunden pro Jahr zu absolvieren sind.
Die Qualität der Lehrpläne wird weiterhin durch die besondere Expertise der zuständigen Fachorganisationen der Wirtschaftskammer Österreich nach Bestätigung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gewährleistet sein.
Die Maßnahme fördert auch den Grundsatz der Vermeidung von Golden Plating bei der Umsetzung von EU-Recht und hilft unnötige Unternehmensaufwände zu vermeiden, da Unternehmen für die Ausbildung ihrer an der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten nicht auf einen kleinen exklusiven Kreis bestimmter Institutionen angewiesen sein sollen, um Ihre Weiterbildungsverpflichtungen nach der IDD Richtlinie erfüllen zu können.
Zu Z 3
Die Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 137c GewO 1994 hat den Sinn, Kunden vor dem Eintritt von typischen Schadensrisiken, die mit der Tätigkeit der Versicherungsvermittlung verbunden sind, insbesondere Vermögensschäden durch Falschberatung, zu schützen. Dabei ist zu bedenken, dass gerade die Falschaufklärung durch Versicherungsvermittler häufig mit Spätschäden beim Kunden verbunden ist. Das sind Schäden, die erst lange Zeit nach dem schädigenden Verhalten, etwa der mangelhaften Beratung, vom Kunden erkannt und geltend gemacht werden können. In einem derartigen Fall ist es ohne weiteres möglich, dass der Versicherungsvermittler das schadensursächliche Verhalten zwar während aufrechter Versicherung gesetzt hat, der Schaden – und naturgemäß damit auch dessen Geltendmachung durch den geschädigten Kunden – erst nach Ablauf der Versicherung erfolgt. Haftungsfälle aus der Beratungspraxis zeigen auch deutlich, dass oft eine sehr große Zeitspanne zwischen dem Vorwurf der Falschberatung und der Geltendmachung von Schadensersatz liegt.
Solche Spätschäden sind nur dann vom Schutz der jeweiligen Haftpflichtversicherung erfasst, wenn diese auch eine sogenannte Nachdeckung bietet. Unabhängig davon, wie der jeweilige Versicherungsvertrag die sog. Nachdeckung formuliert, hängt die Geltendmachung von Ansprüchen aus der jeweiligen Haftpflichtversicherung von dessen zeitlichen Anwendungsbereich ab. Aus den Regeln für die Beendigung des Versicherungsverhältnisses und des Eintritts der Beendigung gegenüber Dritten im Sinne des § 137c Abs. 4 GewO 1994 (gleichlautend wie § 158 Abs. 2 VersVG, lediglich mit einer um einen Monat verlängerten Frist) lässt sich diesbezüglich nichts gewinnen, da aus diesen Vorschriften lediglich abgeleitet werden kann, ab wann ein Versicherungsverhältnis als nicht mehr aufrecht gilt. Es ist aber daraus nicht zwingend ableitbar, wie lange schädigendes Verhalten des Versicherten während aufrechter Versicherung noch geltend gemacht werden kann, nachdem der Versicherungsschutz ausgelaufen ist. Es wäre zwar grundsätzlich möglich zu versuchen, dies aus zivilrechtlichen Verjährungsfristen abzuleiten; dies wäre jedoch mit großer Unsicherheit sowohl für den geschädigten Kunden als auch für den versicherten Vermittler verbunden, da keineswegs gesichert ist, dass die Verjährung von Ansprüchen des Kunden gegen die Versicherung (sofern diesbezüglich überhaupt eine Verjährung zur Anwendung kommt und nicht generell der Schutz mit Beendigung der Versicherung von der Judikatur als gänzlich erloschen verstanden wird) und die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Kunden gegen den Schädiger keineswegs synchron sein muss.
Aktuell ist lediglich klar, dass in der Bedingungspraxis für Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen als Deckungsauslöser regelmäßig schon das schadensursächliche Verhalten des Versicherungsnehmers, sohin der Verstoß, gewählt wird; dies wird
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