Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll55. Sitzung, 12. und 13. Dezember 2018 / Seite 275

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sicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. Auch hier wird keine Einschränkung auf bspw. bestimmte Bildungsinstitutionen vorgenommen, sondern lediglich normiert, dass laufend berufliche Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen auf der Grundlage von mindestens 15 Stunden pro Jahr zu absolvieren sind.

Die Qualität der Lehrpläne wird weiterhin durch die besondere Expertise der zuständi­gen Fachorganisationen der Wirtschaftskammer Österreich nach Bestätigung der Bun­desministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gewährleistet sein.

Die Maßnahme fördert auch den Grundsatz der Vermeidung von Golden Plating bei der Umsetzung von EU-Recht und hilft unnötige Unternehmensaufwände zu vermei­den, da Unternehmen für die Ausbildung ihrer an der Versicherungsvermittlung mitwir­kenden Beschäftigten nicht auf einen kleinen exklusiven Kreis bestimmter Institutionen angewiesen sein sollen, um Ihre Weiterbildungsverpflichtungen nach der IDD Richtlinie erfüllen zu können.

Zu Z 3

Die Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 137c GewO 1994 hat den Sinn, Kunden vor dem Eintritt von typischen Schadensrisiken, die mit der Tätigkeit der Versicherungs­vermittlung verbunden sind, insbesondere Vermögensschäden durch Falschberatung, zu schützen. Dabei ist zu bedenken, dass gerade die Falschaufklärung durch Versiche­rungsvermittler häufig mit Spätschäden beim Kunden verbunden ist. Das sind Schä­den, die erst lange Zeit nach dem schädigenden Verhalten, etwa der mangelhaften Beratung, vom Kunden erkannt und geltend gemacht werden können. In einem der­artigen Fall ist es ohne weiteres möglich, dass der Versicherungsvermittler das scha­densursächliche Verhalten zwar während aufrechter Versicherung gesetzt hat, der Schaden – und naturgemäß damit auch dessen Geltendmachung durch den geschä­digten Kunden – erst nach Ablauf der Versicherung erfolgt. Haftungsfälle aus der Be­ratungspraxis zeigen auch deutlich, dass oft eine sehr große Zeitspanne zwischen dem Vorwurf der Falschberatung und der Geltendmachung von Schadensersatz liegt.

Solche Spätschäden sind nur dann vom Schutz der jeweiligen Haftpflichtversicherung erfasst, wenn diese auch eine sogenannte Nachdeckung bietet. Unabhängig davon, wie der jeweilige Versicherungsvertrag die sog. Nachdeckung formuliert, hängt die Gel­tendmachung von Ansprüchen aus der jeweiligen Haftpflichtversicherung von dessen zeitlichen Anwendungsbereich ab. Aus den Regeln für die Beendigung des Versi­cherungsverhältnisses und des Eintritts der Beendigung gegenüber Dritten im Sinne des § 137c Abs. 4 GewO 1994 (gleichlautend wie § 158 Abs. 2 VersVG, lediglich mit einer um einen Monat verlängerten Frist) lässt sich diesbezüglich nichts gewinnen, da aus diesen Vorschriften lediglich abgeleitet werden kann, ab wann ein Versicherungs­verhältnis als nicht mehr aufrecht gilt. Es ist aber daraus nicht zwingend ableitbar, wie lange schädigendes Verhalten des Versicherten während aufrechter Versicherung noch geltend gemacht werden kann, nachdem der Versicherungsschutz ausgelaufen ist. Es wäre zwar grundsätzlich möglich zu versuchen, dies aus zivilrechtlichen Verjäh­rungsfristen abzuleiten; dies wäre jedoch mit großer Unsicherheit sowohl für den ge­schädigten Kunden als auch für den versicherten Vermittler verbunden, da keineswegs gesichert ist, dass die Verjährung von Ansprüchen des Kunden gegen die Versiche­rung (sofern diesbezüglich überhaupt eine Verjährung zur Anwendung kommt und nicht generell der Schutz mit Beendigung der Versicherung von der Judikatur als gänz­lich erloschen verstanden wird) und die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Kunden gegen den Schädiger keineswegs synchron sein muss.

Aktuell ist lediglich klar, dass in der Bedingungspraxis für Vermögensschaden-Haft­pflichtversicherungen als Deckungsauslöser regelmäßig schon das schadensursächli­che Verhalten des Versicherungsnehmers, sohin der Verstoß, gewählt wird; dies wird


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