Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll55. Sitzung, 12. und 13. Dezember 2018 / Seite 274

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„Für Versicherungsvermittler, die eine Berechtigung gemäß § 94 Z 76 besitzen, ist eine zeitliche Begrenzung der Nachdeckung des Versicherers für die Berufshaftpflichtversi­cherung unzulässig. Das Weiterbestehen der Abdeckung der Mindestversicherungs­summen auch für den Zeitraum der Nachdeckung ist der Behörde nachzuweisen.“

4. In Z 28 wird dem § 360a Abs. 2 folgender Satz angefügt:

„Soweit nicht bereits eine Entfernung gemäß dem dritten Satz oder auf Grund einer Entscheidung der Datenschutzbehörde erfolgt ist, hat Behörde die Veröffentlichung spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung gemäß Abs. 1 erster Satz von ihrer Homepage zu entfernen.“

5. In Z 37 wird in der Novellierungsanordnung die Zahl „13“ durch die Zahl „14“ ersetzt und wird dem Abs. 13 folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Auf Personen, die am Tag vor dem in § 382 Abs. 98 bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx die Tätigkeit der Versiche­rungsvermittlung ausgeübt haben, sind § 137c Abs. 1 vorletzter und letzter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie der Behörde den Nachweis bis spätestens zwölf Mo­nate nach dem in § 382 Abs. 98 bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx zu erbringen haben. Der Nachweis gilt auch als erbracht, wenn das Versicherungsunternehmen bis zum Ablauf der Frist nicht gemäß § 92 Abs. 2 angezeigt hat, dass die Nachhaftung zeitlich begrenzt ist.“

6. In Z 39 wird in der Novellierungsanordnung der Ausdruck „Abs. 10 und 11“ durch den Ausdruck „Abs. 10 bis 12“ ersetzt und wird dem Abs. 11 folgender Abs. 12 ange­fügt:

„(12) Für Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Steinmetzmeister in einem Umfang berechtigt sind, der nicht das Recht zur Planung gemäß § 133 Abs. 1
Z 1 beinhaltet, hat die Bezeichnung der Gewerbeberechtigung „Steinmetzgewerbetrei­bender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu lauten. Sofern eine im GISA eingetragene Gewerbezeichnung nicht den Anforderungen des ersten Satzes entspricht, hat die Behörde von Amts wegen die Richtigstellung der Gewerbebezeich­nung im GISA vorzunehmen und den Gewerbetreibenden von der Richtigstellung zu verständigen.“

7. In Z 40 wird im Abs. 98 der Ausdruck „§ 376 Z 18 Abs. 10 bis Abs. 13“ durch den Ausdruck „§ 376 Z 18 Abs. 10 bis Abs. 14“ ersetzt.

8. In Z 40 wird im Abs. 99 der Ausdruck „§ 379 Abs. 10 und 11“ durch den Ausdruck
„§ 379 Abs. 10 bis 12“ ersetzt.

Begründung

Zu Z 1 und 2:

Klargestellt werden soll, dass die als Schulungen angebotenen einschlägigen Lehr­gänge weiterhin von den zuständigen Fachorganisationen der Wirtschaftskammer Ös­terreich im Rahmen der Erstellung der Lehrpläne inhaltlich erarbeitet werden, jedoch hinsichtlich der gemäß § 137b Abs. 1 für alle direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten nicht die – übrigens auch nicht von der einschlägigen IDD Richtlinie vorgegebene – Einschränkung gelten soll, dass die Hälfte der Weiterbil­dungsverpflichtung nur bei bestimmten unabhängigen Bildungsinstitutionen durchge­führt werden darf. Eine analoge Klarstellung soll auch in § 136a Abs. 6a betreffend die gewerblichen Vermögensberater getroffen werden.

Eine solche Regelung entspricht auch dem neuen § 123a VAG (Versicherungsauf­sichtsgesetz 2016) in Umsetzung der IDD Richtlinie zum Versicherungsvertrieb für Ver-


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