Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll55. Sitzung, 12. und 13. Dezember 2018 / Seite 273

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5. In Z 37 wird in der Novellierungsanordnung die Zahl ‚13‘ durch die Zahl ‚14‘ ersetzt und wird dem Abs. 13 folgender Abs. 14 angefügt:

‚(14) Auf Personen, die am Tag vor dem in § 382 Abs. 98 bestimmten Zeitpunkt des In­krafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx die Tätigkeit der Versicherungs­vermittlung ausgeübt haben, sind § 137c Abs. 1 vorletzter und letzter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie der Behörde den Nachweis bis spätestens zwölf Mo­nate nach dem in § 382 Abs. 98 bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx zu erbringen haben. Der Nachweis gilt auch als erbracht, wenn das Versicherungsunternehmen bis zum Ablauf der Frist nicht gemäß § 92 Abs. 2 angezeigt hat, dass die Nachhaftung zeitlich begrenzt ist.‘

6. In Z 39 wird in der Novellierungsanordnung der Ausdruck ‚Abs. 10 und 11‘ durch den Ausdruck ‚Abs. 10 bis 12‘ ersetzt und wird dem Abs. 11 folgender Abs. 12 angefügt:

‚(12) Für Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Steinmetzmeister in einem Umfang berechtigt sind, der nicht das Recht zur Planung gemäß § 133 Abs. 1 Z 1 beinhaltet, hat die Bezeichnung der Gewerbeberechtigung ‚Steinmetzgewerbetrei­bender‘ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu lauten. Sofern eine im GISA eingetragene Gewerbezeichnung nicht den Anforderungen des ersten Satzes entspricht, hat die Behörde von Amts wegen die Richtigstellung der Gewerbebezeich­nung im GISA vorzunehmen und den Gewerbetreibenden von der Richtigstellung zu verständigen.‘

7. In Z 40 wird im Abs. 98 der Ausdruck ‚§ 376 Z 18 Abs. 10 bis Abs. 13‘ durch den Ausdruck ‚§ 376 Z 18 Abs. 10 bis Abs. 14‘ ersetzt.

8. In Z 40 wird im Abs. 99 der Ausdruck ‚§ 379 Abs. 10 und 11‘ durch den Ausdruck ‚§ 379 Abs. 10 bis 12‘ ersetzt.“

*****

(Beifall und Bravorufe bei FPÖ und ÖVP.)

23.36

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Peter Haubner, Ing. Wolfgang Klinger

Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die mit dem die Gewer­beordnung 1994, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Maklergesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Versi­cherungsvermittlungsnovelle 2018) (371 d.B.), in der Fassung des Ausschussberichtes (397 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die im Titel bezeichnete Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:

1. In Z 4 wird in § 136a Abs. 6a nach der Wortfolge „Der Lehrplan hat“ der Ausdruck „für den Gewerbeinhaber“ eingefügt.

2. In Z 14 wird in § 137b Abs. 3a nach der Wortfolge „Der Lehrplan hat“ der Ausdruck „für Personen gemäß Abs. 1 erster und zweiter Satz“ eingefügt.

3. In Z 18 werden dem § 137c Abs. 1 folgende Sätze angefügt:

 


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