Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll55. Sitzung, 12. und 13. Dezember 2018 / Seite 272

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nehmer auszubauen, insbesondere bei Versicherungsanlageprodukten. Wir wissen alle nur zu gut, wie komplex und oftmals schwer verständlich Versicherungsangebote sind.

Was machen wir im Konkreten? – Folgende Maßnahmen sind nach heutigem Be­schluss gesetzlich geregelt: Die Tätigkeiten des Versicherungsmaklers und des Versi­cherungsagenten werden gewerberechtlich getrennt, das heißt, die Regelung bietet mehr Transparenz für den Kunden. Die Verpflichtung zu regelmäßigen Fortbildungen in der Beratung schafft mehr Qualität und Vertrauenswürdigkeit, was auch in der Richt­linie vorgegeben ist. Schulungen müssen Qualitätskriterien entsprechen. Ausdrücklich aufgenommen ist der Internetvertrieb. Erweiterte Strafsanktionen sind genauso vorge­sehen wie das grenzüberschreitende Tätigwerden von Versicherungsvermittlungen.

Diese Maßnahmen sind im Sinne des Konsumentenschutzes und sollen eine deutliche Reduzierung von vermeidbaren Beschwerdeverfahren bewirken. Die Qualität der Beratung wird sicherlich steigen, wovon alle Kunden profitieren werden. Versiche­rungsvermittler werden ebenfalls von der steigenden Qualität profitieren, indem sie sich deutlich vom unqualifizierten, unlauteren Wettbewerb abgrenzen können. Unterm Strich ist dieses Gesetz ein Beitrag mit absehbar positiven Effekten für den österreichi­schen Wirtschaftsstandort. (Beifall bei ÖVP und FPÖ.)

23.31


Präsidentin Doris Bures: Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Dieser Abänderungsantrag hätte eigentlich schriftlich zur Verteilung kommen sollen. Meiner Information nach ist jedenfalls nicht ganz geklärt, ob das der Fall ist. (Ruf: Nein! Ist nicht der Fall!) – Ist nicht der Fall.

Wir können ihn jetzt zweihundertmal kopieren (Abg. Wurm: Nein!), das dauert einige Zeit, dann unterbreche ich die Sitzung bis zur Abstimmung.

Herr Abgeordneter Klinger, es ist genau eine Seite. Wenn Sie diesen Antrag jetzt auch mündlich verlesen, ist er ordnungsgemäß eingebracht, und wir können dann darüber abstimmen. (Abg. Klinger gibt ein bejahendes Zeichen.) – Dann erteile ich Ihnen jetzt das Wort und bitte Sie, diesen Abänderungsantrag auch mündlich einzubringen, da er schriftlich nicht vorliegt.


23.32.22

Abgeordneter Ing. Wolfgang Klinger (FPÖ): Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

„Die im Titel bezeichnete Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:

1. In Z 4 wird in § 136a Abs. 6a nach der Wortfolge ‚Der Lehrplan hat‘ der Ausdruck ‚für den Gewerbeinhaber‘ eingefügt.

2. In Z 14 wird in § 137b Abs. 3a nach der Wortfolge ‚Der Lehrplan hat‘ der Ausdruck ‚für Personen gemäß Abs. 1 erster und zweiter Satz‘ eingefügt.

3. In Z 18 werden dem § 137c Abs. 1 folgende Sätze angefügt:

‚Für Versicherungsvermittler, die eine Berechtigung gemäß § 94 Z 76 besitzen, ist eine zeitliche Begrenzung der Nachdeckung des Versicherers für die Berufshaftpflichtver­sicherung unzulässig. Das Weiterbestehen der Abdeckung der Mindestversicherungs­summen auch für den Zeitraum der Nachdeckung ist der Behörde nachzuweisen.‘

4. In Z 28 wird dem § 360a Abs. 2 folgender Satz angefügt:

‚Soweit nicht bereits eine Entfernung gemäß dem dritten Satz oder auf Grund einer Entscheidung der Datenschutzbehörde erfolgt ist, hat Behörde die Veröffentlichung spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung gemäß Abs. 1 erster Satz von ihrer Homepage zu entfernen.‘

 


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