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Abgeordneter Mag. Gerhard Kaniak (FPÖ): Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Bundesminister! Damit unser Gesundheitssystem all seinen Versicherten eine optimale Versorgungsleistung bieten kann, brauchen wir nicht nur schlanke und effiziente Strukturen in der Verwaltung, sondern wir brauchen auch für alle Gesundheitsberufe optimale gesetzliche Rahmenbedingungen. Mit der hier vorliegenden Novelle des Ärztegesetzes schaffen wir für die Ärzteschaft ganz wesentliche Maßnahmen, die ihr Berufsfeld attraktivieren und ihnen mehr rechtliche Sicherheit geben.

Mit dem ersten Punkt, der Novellierung der Notärzteausbildung, sorgen wir nicht nur für mehr Qualität, sondern auch dafür, dass junge Ärzte in Ausbildung schon früher die Tätigkeit als Notarzt aufnehmen können und somit die notärztliche Versorgung am Land und in der Stadt gewährleistet ist.

Der zweite Punkt ist die Schaffung rechtlicher Sicherheit für unsere Ärzte bei der Be­handlung von Sterbenden. Mit dieser Regelung stellen wir sicher, dass die Linderung von Schmerzen und Qualen am Ende des Lebens eines Patienten wichtiger als die Verlängerung von Leben und Leid ist – auch das ist aus meiner Sicht ein ganz wich­tiger und vor allem auch menschlicher Aspekt.

Der dritte Punkt ist mir persönlich besonders wichtig: die Möglichkeit der Anstellung von Ärzten durch Ärzte. Durch diese Maßnahme sorgen wir nämlich dafür, dass eines der zentralen Versprechen dieser Bundesregierung, die Stärkung des niedergelas­senen Bereichs und des Kassensystems, mit Leben erfüllt wird. Warum? – Lassen Sie mich das kurz erläutern!

Wir haben hier bei uns im Plenarsaal auch viele Bürgermeister: Sie kennen das Prob­lem, dass sie kaum Nachfolger für die Hausärzte in ihren Gemeinden finden. Der Grund ist, dass sich heutzutage kaum ein junger Arzt die hohe Belastung, die langen Ordinationszeiten und die Verfügbarkeit auch außerhalb dieser Ordinationszeiten für Nacht- und Wochenenddienste antun kann oder auch antun möchte. Das betrifft vor allem auch junge Frauen, die vielleicht kleine Kinder zu Hause haben und somit den Beruf als Ärztinnen nicht Vollzeit, sieben Tage die Woche ausüben können. Mit der Möglichkeit der Anstellung können diese nun relativ leicht und mithilfe von Kollegen, die sie anstellen können, diese Kassenstellen aufgreifen, deshalb wird es leichter sein, diese nachzubesetzen.

Auch der Schwerpunkt, den wir bei den Primärversorgungszentren gesetzt haben, die wir etablieren wollen, findet sich in diesem Gesetzentwurf. In Regionen, in denen eine Primärversorgung angedacht wird, sich aber nicht ausreichend Ärzte finden, um diese zu betreiben, kann über die direkte Anstellung von Ärzten das Versorgungsquorum erfüllt werden, damit diese Primärversorgungszentren auch zustande kommen. Ich denke, das ist ein ganz, ganz wichtiger Punkt zur Stärkung der Primärversorgung. (Beifall bei FPÖ und ÖVP.)

Der familienpolitische Aspekt – meine Vorrednerin hat das schon angesprochen –, dass wir vor allem die jungen Ärztinnen mit Kindern in ein Berufsleben zurückholen können und diese nicht in die Kinderbetreuung oder das Spitalswesen verdrängen müssen, sondern ihnen Chancen im niedergelassenen Bereich bieten, sollte ebenfalls besonders erwähnt werden. Unter dem Strich werden wir mit dieser Gesetzesänderung die Versorgungssituation aller Versicherten in Österreich verbessern und gleichzeitig für die Ärzte bessere und sicherere Arbeitsbedingungen schaffen.

Abschließend darf ich noch eine kleine Korrektur dieses Gesetzentwurfes einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Dr. Brigitte Povysil

und Kolleginnen und Kollegen

zum Gesetzentwurf im Bericht des Gesundheitsausschusses 438 der Beilagen über die Regierungsvorlage 385 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ärzte­gesetz 1998, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Freiberuflichen-So­zialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geän­dert:

Im § 5 Abs. 1 Z 17 in der Fassung der Z 1 wird der Ausdruck „Abs. 2 lit. c“ durch den Ausdruck „Abs. 2a Z 3“ ersetzt.

Begründung

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird eine Zitierung richtiggestellt.

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Vielen Dank. (Beifall bei FPÖ und ÖVP.)

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