Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll57. Sitzung, 13. Dezember 2018 / Seite 83

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Zeitungszusteller/innen sind weit überwiegend als neue Selbständige nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG versichert bzw. – sofern u. a. die Umsatzschwelle nach § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG nicht überschritten wird – von der GSVG-Pflichtversicherung ausgenommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Reihe von Entscheidungen Vertrags­verhält­nisse von Zeitungszusteller/inne/n mit ihren Auftraggeber/inne/n als arbeitneh­mer­ähnlich beurteilt. Die Frage, ob es sich dabei um arbeitnehmerähnliche Werkverträge oder arbeitnehmerähnliche freie Dienstverträge handelt, wurde überwiegend offen gelassen bzw. in unterschiedlichen Anlassfällen unterschiedlich beurteilt.

Durch die vorliegende Änderung soll Rechtssicherheit geschaffen werden. Da das Modell der Pflichtversicherung von Zeitungszusteller/inne/n nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG schon jetzt besteht, wird eine Aufnahme in den Katalog der Ausnahmen von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 ASVG vorgeschlagen.

Von der Ausnahme sind Hauszusteller/innen, Selbstbedienungsaufsteller/innen sowie Kolporteure und Kolporteurinnen erfasst.

Hauszusteller/innen übernehmen für ein Gebiet die Zustellung von Printmedien an bekanntgegebene Empfangsadressen und Ablageorte.

Selbstbedienungsaufsteller/innen sind beauftragt mit dem Sonn- und Feiertagsverkauf (Aufstellen von Zeitungsständern, Anbringen der Zeitungstaschen, Befüllen der Taschen sowie Einholen und Abliefern der Kassen und der nicht verkauften Zeitungen) der Vertriebsprodukte ihres Auftraggebers/ihrer Auftraggeberin in einem einver­nehm­lich festgelegten Vertriebsgebiet.

Kolporteure und Kolporteurinnen verkaufen an bestimmten Orten auf der Straße diverse Printmedien.

Hauszusteller/innen und Selbstbedienungsaufsteller/innen schulden lediglich einen Zustellerfolg; für dessen Erbringung besteht ein nach eigenem Ermessen wahrzu­nehmender Zeitraum während der Nachstunden. Sie müssen die Zustellung insbe­sondere auch nicht persönlich erbringen und können sich nach eigenem Ermessen vertreten lassen. Zudem arbeiten sie mit eigenen Fortbewegungsmitteln.

Unter sonstigen Druckwerken sind insbesondere Zeitschriften, Plakate und sonstige Printprodukte aller Art inklusive Werbesendungen und Werbematerialien sowie artverwandte bzw. mit dem Vertrieb von Printprodukten in Zusammenhang stehende Waren zu verstehen.

Daraus ergibt sich, dass die genannten Berufsgruppen zukünftig nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen.

Zu lit. b (§ 694 Abs. 5 ASVG):

Es soll klargestellt werden, dass die mit 1. Jänner 2016 im Rahmen der 86. ASVG-Novelle eingeführte Ausnahme der Entgelte für bestimmte notärztliche Tätigkeiten nach § 49 Abs. 3 Z 26a ASVG vom Entgeltbegriff des ASVG auch für Sachverhalte gilt, die sich vor dem 1. Jänner 2016 ereignet haben, wenn dazu noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verwaltungsverfahren vorliegt.

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12.16.24


Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Zu Wort ist dazu nun niemand mehr gemeldet, die Debatte ist geschlossen.

Wünscht der Herr Berichterstatter ein Schlusswort? – Das ist nicht der Fall.

 


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