Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll57. Sitzung, 13. Dezember 2018 / Seite 82

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diese noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen vorliegt.““

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Stimmen Sie dem Gesetz zu! – Danke. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der FPÖ. – Zwischenruf des Abg. Keck.)

12.16

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Mag. Gerhard Kaniak

und Kolleginnen und Kollegen

zum Gesetzentwurf im Bericht des Sozialausschusses 414 der Beilagen über die Regierungsvorlage 338 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allge­meine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

a) Die Z 1 erhält die Bezeichnung „1a.“ und folgende Z 1 wird vorangestellt:

»1. Im § 5 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 16 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 17 angefügt:

              „17.       die Zusteller/innen von Zeitungen und sonstigen Druckwerken.“«

b)Nach der Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

»3a. Dem § 694 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 49 Abs. 3 Z 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2016 verwirklicht wurden, wenn über diese noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen vorliegt.“«

c) Die Z 4 lautet:

»4. Nach § 721 wird folgender § 722 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2018

§ 722. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 in Kraft:

              1.          mit 1. Jänner 2019 die §§ 58 Abs. 1a und 302 Abs. 1 Z 1a;

              2.          mit 1. Juli 2019 § 5 Abs. 1 Z 16 und 17.

(2) § 5 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2019 verwirklicht wurden, wenn über diese noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen vorliegt.“«

Begründung

Zu den lit. a und c (§§ 5 Abs. 1 Z 17 und 722 Abs. 2 ASVG):

 


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