Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll57. Sitzung, 13. Dezember 2018 / Seite 81

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Stöger und Keck ist heute überhaupt besonders verhaltensauffällig, muss man wirklich feststellen. (Zwischenrufe der Abgeordneten Keck und Belakowitsch.)

Wir schaffen mit diesem Abänderungsantrag aber auch einige Klarstellungen in anderen Materien. (Zwischenrufe bei der SPÖ.) Diesbezüglich darf ich mich auch bei der Frau Bundesministerin und beim Koalitionspartner bedanken. Das sind Dinge, die in der Praxis aufgetaucht sind, bei denen es um die Überlassung von Arbeitskräften in Firmen gegangen ist (Zwischenruf des Abg. Keck), bei denen es um Organfunktionen geht. Da ist eine geübte Praxis durch einen Spruch des Verwaltungsgerichtes aufgehoben worden; wir sanieren das sehr unbürokratisch und einfach.

Auch die Frage der monatlichen Beitragsleistung, bei der es um die Verzugszinsen gegangen ist, lösen wir. Auch das spricht für diese Koalition, dass man die Probleme (Zwischenruf der Abg. Lueger), die die Unternehmer wirklich belasten und die für diese unangenehm sind, unkompliziert und rasch löst und nicht irgendeinen Kuhhandel (Abg. Keck: ... des Roten Kreuzes Niederösterreich!) mit Gegengeschäften braucht, wie es in der Vorgängerregierung immer notwendig war.

Ich darf folgenden Antrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Mag. Gerhard Kaniak, Kolleginnen und Kollegen zum Gesetzentwurf im Bericht des Sozialausschusses 414 der Beilagen über die Regierungsvorlage 338 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allge­meine Sozialversicherung geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

a) Die Z 1 erhält die Bezeichnung „1a.“ und folgende Z 1 wird vorangestellt:

„1. Im § 5 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 16 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 17 angefügt:

„17.       die Zusteller/innen von Zeitungen und sonstigen Druckwerken.““

b) Nach der Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

„3a. Dem § 694 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 49 Abs. 3 Z 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2016 verwirklicht wurden, wenn über diese noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwal­tungssachen vorliegt.““

c) Die Z 4 lautet:

„4. Nach § 721 wird folgender § 722 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2018

§ 722. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 in Kraft:

1.          mit 1. Jänner 2019 die §§ 58 Abs. 1a und 302 Abs. 1 Z 1a;

2.          mit 1. Juli 2019 § 5 Abs. 1 Z 16 und 17.

(2) § 5 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2019 verwirklicht wurden, wenn über


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