Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll57. Sitzung, 13. Dezember 2018 / Seite 97

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Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet oder in bestimmten Bundesländern zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die bundesweit oder in bestimmten Bundesländern pro gemeldeter offener Stelle höchs­tens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurch­schnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern ge­mäß § 3 Abs. 2 AÜG gemeldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellen­andrangsziffer gesondert auszuweisen.“

1b. Dem § 13 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) In der Verordnung gemäß Abs. 1 können unter Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes Höchstzahlen festgelegt werden. Diese gelten für die Zulassung von Fachkräften in Mangelberufen, die ausschließlich für bestimmte Bundesländer festgelegt wurden.

(4) Unbeschadet der Regelungen des § 12 kann die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesminis­terin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort darüber hinaus im Falle eines anhal­tend dringenden Bedarfs an Arbeitskräften in besonders hochqualifizierten Beschäfti­gungsbereichen durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr festlegen, dass Ausländer mit bestimmten tertiären Ausbildungen in diesen Beschäftigungs­bereichen als besonders Hochqualifizierte nach Maßgabe des § 12 und der Anlage A zugelassen werden können, wobei die erforderliche Mindestpunkteanzahl um 5 Punkte herabgesetzt wird.“

1c. Dem § 20d wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Abweichend von Abs. 2 erster Satz ist die Beschäftigung von Fachkräften gemäß § 12a, die in einem Mangelberuf für bestimmte Bundesländer zugelassen werden, auf Betriebsstätten des Arbeitgebers in diesem Bundesland beschränkt. Die Erbringung von Arbeitsleistungen auf auswärtigen Arbeitsstellen iSd § 2 Abs. 3 des Arbeits­inspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. 27/1993 ist zulässig.“

Die bisherige Z 3 wird wie folgt geändert:

3. Dem § 34 wird folgender Abs. 46 angefügt:

„(46) § 12b Z 1, § 13 Abs. 1,3 und 4, § 20d Abs. 5, § 27a Abs. 3 Z 1 und die Anlagen A, B, C und D in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2018 ereignen.“

Nach Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

3a. In der Anlage A wird in der Kategorie Sprachkenntnisse nach der Wortfolge „auf einfachstem Niveau“ die Bezeichnung „(A 1)“ und nach der Wortfolge „zur vertieften elementaren Sprachverwendung“ die Bezeichnung „(A 2)“ angefügt. In der Anlage B wird in den Kategorien Sprachkenntnisse Deutsch und Sprachkenntnisse Englisch nach der Wortfolge „auf einfachstem Niveau“ die Bezeichnung „(A 1)“, nach der Wortfolge „zur vertieften elementaren Sprachverwendung“ die Bezeichnung „(A 2)“ und nach der Wortfolge „zur selbständigen Sprachverwendung“ die Bezeichnung „(B 1)“ eingefügt. In der Anlage D wird in der Kategorie Sprachkenntnisse nach der Wortfolge „zur vertieften elementaren Sprachverwendung“ die Bezeichnung „(A 2)“, nach der Wortfolge „zur selbständigen oder zur vertieften selbständigen Sprachverwendung“ die


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