Bezeichnung „(B 1 oder B 2)“, nach der Wortfolge „zur vertieften selbständigen Sprachverwendung“ die Bezeichnung „(B 2)“ und nach der Wortfolge „zur kompetenten Sprachverwendung“ die Bezeichnung „(C 1)“ angefügt.
Die bisherige Z 4 wird wie folgt geändert:
4. Anlage C lautet:
„Anlage C
Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1
Kriterien |
Punkte |
Qualifikation |
maximal anrechenbare Punkte: 30 |
abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung |
20 |
allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 |
25 |
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer |
30 |
|
|
ausbildungsadäquate Berufserfahrung |
maximal anrechenbare Punkte: 20 |
Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) |
2 4 |
|
|
Sprachkenntnisse Deutsch |
maximal anrechenbare Punkte: 15 |
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) |
5
10
15 |
|
|
Sprachkenntnisse Englisch |
maximal anrechenbare Punkte: 10 |
Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) |
5
10 |
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Alter |
maximal anrechenbare Punkte: 15 |
bis 30 Jahre bis 40 Jahre |
15 10 |
|
|
Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen |
90 20 |
erforderliche Mindestpunkteanzahl |
55“ |
Begründung
Wie im Regierungsprogramm vorgesehen, soll das Modell der Rot-Weiß-Rot – Karte für die qualifizierte Zuwanderung von Arbeitskräften aus Drittstaaten weiterentwickelt
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