Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll57. Sitzung, 13. Dezember 2018 / Seite 99

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werden. Die Praxis der letzten Jahre hat gezeigt, dass die Zulassung von Fachkräften in Mangelberufen ausschließlich über eine bundesweite Erhebung dem regionalen Bedarf nicht ausreichend Rechnung trägt. Dementsprechend soll die Möglichkeit geschaffen werden, in der jährlichen Fachkräfteverordnung auch Mangelberufe für bestimmte Bundesländer festzulegen.

Um eine bedarfsgerechte Steuerung sicherzustellen, soll die Arbeitsministerin auch Höchstzahlen für die Neuzulassung von Fachkräften in bestimmten Bundesländern vorsehen können.

Darüber hinaus werden bei den im Punktesystem beschriebenen Sprachkenntnissen – zum besseren Verständnis – auch die entsprechenden Niveaus nach dem Gemein­samen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GERS) angeführt. Gleichzeitig wird klargestellt, wie die Deutsch- bzw. Englischkenntnisse nachgewiesen werden können.

Zu Z 1a und 1b (§ 13 Abs. 1, 3 und 4)

Mit der vorgeschlagenen Erweiterung der Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von Mangelberufen soll – unter grundsätzlicher Beibehaltung der Indikatoren für deren Ermittlung (Stellenandrangsziffer) – die Zuwanderung von Fachkräften flexibler und treffsicherer gestaltet werden. Neben einer bundesweiten Mangelberufsliste soll die Arbeitsministerin künftig auch Mangelberufe für bestimmte Bundesländer per Verord­nung festlegen können. Um die Beschäftigungschancen der am Arbeitsmarkt verfüg­baren und in Ausbildung befindlichen Fachkräfte, insbesondere infolge einer erhöhten Ausbildungsaktivität der Betriebe, bestmöglich zu wahren, soll auch die Möglichkeit bestehen, Höchstzahlen für die Zulassung von Fachkräften für bestimmte Bundes­länder festzusetzen.

In Abs. 4 wird eine zusätzliche Verordnungsermächtigung eingeführt. Aufgrund der besonderen Bedeutung bestimmter Berufe im hochqualifizierten Bereich soll die Arbeitsministerin im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort per Verordnung Berufe im hochqualifizierten Bereich (tertiäre Ausbildung) festlegen können, in denen Ausländerinnen und Ausländer als besonders Hochqualifizierte gemäß § 12 bevorzugt zugelassen werden können. Für diese Berufe bzw. Ausbildungen soll daher die erforderliche Mindestpunkteanzahl um fünf Punkte herabgesetzt werden, um die Zulassung gut qualifizierter Schlüsselkräfte in besonders nachgefragten Berufen zu erleichtern und den Wirtschaftsstandort Österreich zu stärken.

Die bisherige Regelung des § 12 für besonders hochqualifizierte Ausländerinnen und Ausländer besteht unverändert weiter. Personen, die die Voraussetzungen des § 12 und die nach Anlage A erforderlichen Mindestpunkte erreichen, können weiterhin ohne Einschränkung auf bestimmte Berufe eine Rot-Weiß-Rot – Karte erhalten.

Zu Z  1c (§ 20d Abs. 5)

Fachkräfte, die in einem für ein bestimmtes Bundesland festgelegten Mangelberuf zuge­lassenen werden, sollen nur in einer in diesem Bundesland befindlichen Betriebs­stätte des Arbeitgebers beschäftigt werden. Bei Unternehmen, in denen Arbeiten überwiegend nicht in der Betriebsstätte verrichtet werden, bzw. Aufträge außerhalb dieser zu erfüllen haben, ist die Beschäftigung der Fachkraft auch auf auswärtigen Arbeitsstellen (z.B. Baustellen) im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsinspektions­gesetzes (ArbIG) zulässig.

Das bedeutet, dass eine Beschäftigung auch auswärtige Arbeitsstellen (z.B. Baustelle in einem anderen Bundesland) umfassen kann, solange es sich nicht um Betriebs­stätten im Sinne des ArbIG handelt.

 


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