Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll57. Sitzung, 13. Dezember 2018 / Seite 117

HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite

jedoch das Bepunktungsmodell für den spitalsambulanten Bereich (LKF-ambulant) anzuwenden. Dies kann durch die Landesgesetzgebung auch dem Landesgesund­heitsfonds übertragen werden. Jedenfalls ausgeschlossen ist die Einhebung von Sonderklassegebühren für jede Art von ambulanten Leistungen.“

*****

Nützen Sie die Chance, ermöglichen Sie eine gerechtere Zukunft für unsere Kinder und stimmen Sie dem Abänderungsantrag zu! (Beifall bei der SPÖ sowie der Abg. Holzinger-Vogtenhuber.)

13.53

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Pamela Rendi-Wagner MSc, Kucher, Holzinger-Vogtenhuber,

Genossinnen und Genossen

zur Regierungsvorlage 374 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird (KAKuG-No­velle 2018)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die oben bezeichnete Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:

Z 29 lautet:

„29. (Grundsatzbestimmung) § 27b Abs. 3 lautet:

„Durch die Landesgesetzgebung ist zu bestimmen, in welcher Form Leistungen im Nebenkostenstellenbereich und ambulante Leistungen an Patientinnen und Patienten gemäß Abs. 1 durch den Landesgesundheitsfonds abgegolten werden. Dabei ist jedoch das Bepunktungsmodell für den spitalsambulanten Bereich (LKF-ambulant) anzuwenden. Dies kann durch die Landesgesetzgebung auch dem Landesgesund­heitsfonds übertragen werden. Jedenfalls ausgeschlossen ist die Einhebung von Sonderklassegebühren für jede Art von ambulanten Leistungen.“

Begründung

Die vorliegende Regierungsvorlage lässt die Möglichkeit für die Landesgesetzgebung offen, dass im spitalsambulanten Bereich eine Sonderklasse eingeführt werden kann.

Dazu wird in den Erläuterungen zu § 27b Abs. 3 ausgeführt: „Mit 1. Jänner 2019 ist das spitalsambulante Abrechnungsmodell als Teil der leistungsorientierten Krankenanstal­ten­finanzierung verbindlich anzuwenden. Daher ist § 27b Abs. 3 entsprechend anzu­passen.

Zur Unterstützung der Umsetzung des spitalsambulanten Abrechnungsmodels haben die Länder die Möglichkeit, die Einhebung von Sonderklassegebühren für jene Leis­tungen vorzusehen, die bisher stationär erbracht und für die die Verrechnung von Sonderklassegebühren möglich war, die nunmehr auf Grund des spitalsambulanten Abrechnungsmodells ambulant zu erbringen sein werden. Der Einhebung solcher Sondergebühren haben adäquate Leistungen gegenüber zu stehen.“

 


HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite