Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll57. Sitzung, 13. Dezember 2018 / Seite 142

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(der Rechtsanwälte und Notare) und wird vom ÖRAK daher abgelehnt. Offenkundig wird mit diesem Gesetzesentwurf auf die (bedenkliche) Praxis der Krankenanstalten Rücksicht genommen, die sich einer Einsichtnahme in die beiden bestehenden Patientenverfügungsregister verschließen. Allerdings haben nicht alle Patienten ihre Zustimmung zu ELGA erteilt (oder werden diese zukünftig erteilen), sodass die alternativen Registrierungsmöglichkeiten jedenfalls weiter bestehen müssen, was nicht nur zu einer Zwei- sondern vielmehr Dreigleisigkeit der Registrierung führt. Ungeachtet der Vorgabe des § 27 Abs. 5 Gesundheitstelematikgesetz (GTelG 2012) stellt sich die Frage, ob ELGA überhaupt der richtige Speicherort einer Patientenverfügung ist. Zudem stellt § 27 Abs. 5 GTelG 2012 eine Übergangsbestimmung dar und ist auch als solche tituliert. Eine „kleine Bühne“ für eine doch sehr einschneidende Veränderung in der Speicherungsmöglichkeit bzw. sogar Speicherungsverpflichtung!

Zur Gänze fehlen Regelungen zur Überführung der bestehenden Patientenver­fügungs­register in ELGA."

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/SNME/SNME_02337/imfname_711935.pdf

Aus den Empfehlungen der parlamentarischen Enquete-Kommission zum Thema „Würde am Ende des Lebens“:

Empfehlung 36: "Unter Berücksichtigung bestehender Möglichkeiten sollten seitens der beteiligten Ministerien Gespräche mit den Krankenkassen aufgenommen wer-den, mit dem Prüfziel, dass die Krankenkassen einen vertretbaren Kostenbeitrag im Zusam­menhang mit der Errichtung einer Patientenverfügung übernehmen."

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00491/fname_386917.pdf

Befristete Gültigkeit

Wenig nachvollziehbar ist auch die zeitlich begrenzte Verbindlichkeit von Patien­tenverfügungen. Nicht nur ist beispielsweise auch eine letztwillige Verfügung zeitlich unbegrenzt gültig, bis sie widerrufen, geändert wird oder eine jüngere Verfügung errichtet wird. Auch ist die Patientenverfügung beispielsweise in Deutschland zeitlich unbefristet verbindlich. Gerade, weil ältere Menschen beispielsweise dement werden können, droht der selbstgewählte Inhalt der Patientenverfügung durch die vorgesehene Befristung nicht zur Geltung zu kommen. Selbstverständlich bedeutet der Wegfall der Notwendigkeit, die Patientenverfügung zu erneuern, dass Kosten und Administration verringert werden können.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz wird aufgefordert, folgende Maßnahmen bis Ende 2019 zu setzen. Zum einen soll für die verschiedenen Patientenverfügungsregister ein Konzept zur Daten-Verknüpfung und Daten-Integration erarbeitet werden. Zum anderen soll die Empfehlung 36 der parla­mentarischen Enquete-Kommission geprüft werden, in welcher Form Krankenkassen einen Kostenbeitrag zur Errichtung von Patientenverfügungen leisten können. Ergän­zend soll vorgesehen werden, dass eine unbefristete Verbindlichkeit der Patienten-


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