Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll57. Sitzung, 13. Dezember 2018 / Seite 141

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fügung zu einer finanziellen und bürokratischen Erleichterung sämtlicher Beteiligter führt.“

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Danke. (Beifall bei den NEOS.)

14.53

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Dr. Irmgard Griss, Kolleginnen und Kollegen betreffend Ergänzungen zur Patientenverfügungs-Novelle

eingebracht im Zuge der Debatte in der 57. Sitzung des Nationalrats über den Bericht des Gesundheitsausschusses über die Regierungsvorlage (337 d.B.): Bundes­gesetz, mit dem das Patientenverfügungs-Gesetz geändert wird (PatVG-Novelle 2018) (440 d.B.) – TOP 8

Die "Österreichische Rechtsanwaltskammer" hat bereits am 2. Oktober eine Stellung­nahme zum Ministerialentwurf zur Patientenverfügungs-Novelle eingebracht. Darin wer­den unter anderem folgende Punkte bedauert:

a) Die Empfehlung (36) aus der parlamentarischen Enquete-Kommission zum Thema „Würde am Ende des Lebens“ wurde nicht aufgenommen. Dabei ging es "um einen vertretbaren Kostenbeitrag" im Zusammenhang mit der Errichtung einer Patienten­verfügung durch die Krankenkassen.

b) Die Stellungnahme bezieht sich unter anderem auf die Daten-Verknüp­fung/Integration der verschiedenen Patientenverfügungs-Register. Dabei wurde festge­halten, dass durch die Speichermöglichkeit in ELGA ein zusätzliches Patientenver­fügungsregister entsteht und keine Regelungen zur Daten-Überführung in ELGA existieren. Auch nach dem Gesundheitsausschuss von 4.12. bestehen Unklarheiten bezüglich der Daten-Verknüpfung/Integration für die verschiedenen Patientenverfü­gungs-Register.

Aus der ÖRAK-Stellungnahme zu 70/ME

"Bedauerlich hingegen ist, dass der Vorschlag der Enquete-Kommission auf Definie­rung der ärztlichen Aufklärung als Kassenleistung nicht aufgegriffen wurde. Hier beste­hen, wie man aus der Praxis weiß, große Unterschiede in Umfang, Formulierung und Verrechnung der ärztlichen Aufklärungsleistung. Auch wäre es in diesem Zusam­menhang wünschenswert gewesen, eine vereinheitlichtes Formular zur ärztlichen Aufklärung dem Gesetz anzuschließen, zumal manche Ärzte die bestehenden Patien­tenverfügungsvorlagen des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz ausfüllen, obgleich eine Patientenverfügung bereits individuell vom Rechtsanwalt textiert vorliegt und sodann diese „Verfügung“ in die bereits vom Rechtsanwalt errichtete mitaufzunehmen ist und hier das große Problem von Widersprüchen oder Überschneidungen besteht.“

"Kritisch beurteilt der ÖRAK allerdings die nunmehr vorgesehene Speicherung der Patientenverfügung in ELGA, wodurch nun ein dritter möglicher Speicherort der Verfügung zusätzlich zum Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsan­wälte und jenem der Notare geschaffen wird. Die aus dem Gesetzesentwurf ersicht­liche Priorität der Speicherung in ELGA schwächt andere Patientenverfügungsregister


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