12.41

Abgeordneter Dietmar Keck (SPÖ): Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Grundsätzlich könnte man ja diesem Kraftfahrgesetz zustimmen (Abg. Rosenkranz: Wenn wir in der Regierung wären!), wären da nicht zwei Punkte in diesem Gesetzentwurf, die aus unserer Sicht nicht stimmig sind. Wir haben das im Ausschuss auch schon besprochen.

Der erste Punkt wäre § 57c Abs. 10 in der Fassung der Regierungsvorlage. Dieser ermächtigt die Betreiber der Begutachtungsplakettendatenbank, „eine Abfragemöglich­keit vorzusehen, bei der jede interessierte Person online über die Suchkriterien Erst­zulassungsdatum und entweder Kennzeichen oder Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN) des Fahrzeuges [...] in der Datenbank  [...] Inhalte der Gutachten des jeweiligen Fahrzeuges einsehen und abrufen kann“. – Auf die Problematik dahinter wird dann mein Kollege Laimer eingehen.

Das Zweite betrifft die Fahrschulen in Bezug auf § 111 in der Fassung dieser Re­gierungsvorlage. Auch dazu habe ich schon im Ausschuss erwähnt: Der Aufhebung der Beschränkung auf eine Fahrschule pro Person können wir zustimmen. Wir haben kein Problem damit, wenn das Ganze gemacht wird. Die Problematik, die es aber gibt, ist, dass gleichzeitig mit dieser Aufhebung auch die Bestimmung über die Abhaltung von Kursen außerhalb der Standorte der Fahrschulen gestrichen wird. Das heißt, die Fahrschulen dürfen das nicht mehr machen.

Wir haben gesehen, dass das zu Problemen führt, zu Problemen gerade für die Fahr­schulen im ländlichen Bereich. Im Ausschuss hat Kollege Hafenecker gesagt, für ihn hat es kein Problem gegeben, denn er wurde von der Fahrschule von zu Hause abgeholt und zur Fahrschule gebracht. – Das hat mich zum Nachdenken gebracht. Ich habe mir gedacht, wenn die Fahrschulen das machen, dann hätten wir kein Problem damit. Ich habe in etwa 100 Fahrschulen in Österreich quer durch die Bank nachge­fragt und alle Fahrschulen im Bezirk Lilienfeld abgefragt – und keine einzige Fahr­schule holt den Fahrschüler zum Theorieunterricht ab und bringt ihn auch wieder zurück. Ausnahmsweise holen sie einen Fahrschüler für die Fahrstunde von zu Hause ab und bringen ihn wieder zurück, aber die Zeit dafür wird auf die Fahrstunde angerechnet. Anderes konnte ich nicht in Erfahrung bringen.

Es waren wie gesagt circa 100 Fahrschulen, bei denen ich auch abgefragt habe, was sie von dieser Vorlage halten, ob sie damit einverstanden sind, dass sie keine Außen­kurse mehr machen dürfen. Das Ergebnis ist 50 : 50 ausgegangen; also in etwa 50 Prozent haben gesagt, sie haben kein Problem damit, 50 Prozent haben gesagt, sie würden diese Außenkurse gerne abhalten und erwarten sich Probleme, wenn das gestrichen wird. Es wären also beide Varianten in diesem Gesetz möglich, Herr Bundesminister, denn das eine schließt ja das andere nicht aus. Man kann ja beides vorsehen, und niemand hätte einen Nachteil.

Aufgrund dessen bringe ich jetzt folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Alois Stöger, diplômé, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungs­vorlage (471 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (36. KFG-Novelle) (480 d.B.)

„Der Nationalrat wolle in Zweiter Lesung beschließen:

Die eingangs erwähnte Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:

1. Z 31 entfällt.

2. Z 52 § 111 Abs. 1, 1. Satz lautet:

,(1) Für jeden Fahrschulstandort mit Ausnahme der in § 114 Abs. 5 geregelten Fahr­schulkurse außerhalb des Standortes ist eine Fahrschulbewilligung (§ 110) erforder­lich.‘

3. Z 59 entfällt.

4. Z 62 entfällt.“

*****

Ich hätte wirklich die Bitte – und das haben mir diese 100 Fahrschulen bestätigt: mach­bar ist beides, niemand hat einen Nachteil, von dem her gibt es nur Vorteile –, dass man diesem Abänderungsantrag zustimmt, dann werden wir auch dieser Gesetzes­vorlage zustimmen. (Beifall bei der SPÖ.)

12.45

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Alois Stöger, Dietmar Keck, Genossinnen und Genossen zur Regie­rungs­vorlage (471 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahr­ge­setz 1967 geändert wird (36. KFG-Novelle) (480 d.B.)

„Der Nationalrat wolle in Zweiter Lesung beschließen:

Die eingangs erwähnte Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:

1. Z 31 entfällt.

2. Z 52 § 111 Abs. 1, 1. Satz lautet:

,(1) Für jeden Fahrschulstandort mit Ausnahme der in § 114 Abs. 5 geregelten Fahr­schulkurse außerhalb des Standortes ist eine Fahrschulbewilligung (§ 110) erfor­derlich.‘

3. Z 59 entfällt.

4. Z 62 entfällt.“

Begründung

§ 57c Abs. 10 in der Fassung der Regierungsvorlage ermächtigt die Betreiber der Begutachtungsplaketten-Datenbank, eine Abfragemöglichkeit vorzusehen, bei der jede interessierte Person online über die Suchkriterien Erstzulassungsdatum und entweder Kennzeichen oder Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN) des Fahrzeuges in der Datenbank enthaltene pseudonymisierte Inhalte der Gutachten des jeweiligen Fahr­zeugs einsehen und abrufen kann. Speziell bei der Einsichtnahme mittels Kennzeichen ist dem Einsichtnehmenden der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges bekannt und es ist ihm daher möglich, Fahrzeugdaten, die letztlich auf ein Verhalten des Zulas­sungs­besitzers zurückzuführen sind, zu erhalten. Diese Daten sind geeignet, von Versiche­rungsunternehmen zur Berechnung des Risikos verwendet zu werden, unabhängig von der Prüfung ihrer tatsächlichen Richtigkeit. Diese Weitergabe von gespeicherten Daten dienen nicht der Verkehrssicherheit, sondern ausschließlich geschäftlichen Interessen der ermächtigten Plakettenhersteller (§ 57a Abs. 7), die eine zentrale Begutachtungs­plaketten-Datenbank einzurichten und zu führen haben. Daher wird diese gesetzliche Regelung abgelehnt.

Das Abhalten eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule gemäß § 111 KFG soll weiterhin mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig sein. Speziell im ländlichen Bereich ermöglicht dies ein Anbieten von Fahrschulkursen in örtlicher Nähe zu den Konsumentinnen und Konsumenten, die zumeist über eine geringe individuelle Mobilität verfügen.

Wie im geltenden Recht darf die Bewilligung eines Fahrschulkurses von bestimmter Dauer nur dann außerhalb des Standortes der Fahrschule bewilligt werden, wenn der Fahrschulkurs im selben Bundesland abgehalten werden soll, die sachlichen Vor­aussetzungen für den Fahrschulbetrieb auch für den abzuhaltenden Fahrschulkurs gegeben sind und die unmittelbare persönliche Leitung des Fahrschulkurses durch den Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter zu erwarten ist.

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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Herr Abgeordneter Hafenecker gelangt zu Wort. – Bitte.