Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll63. Sitzung, 27. Februar 2019 / Seite 114

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gehe ich davon aus, dass du unserem Abänderungsantrag zustimmen wirst. Ich bringe folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Vogl, Kolleginnen und Kollegen zum Gesetzentwurf im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über den Antrag 535/A

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. Die Ziffern 1 bis 3 lauten wie folgt:

„1. In § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Anzahl der überlassenen Arbeitskräfte darf nicht mehr als 10% der Belegschaft betragen. Lehrlinge werden dabei nicht in die Anzahl der Beschäftigten eingerechnet.“

2. In § 10 wird folgender Abs. 7 eingefügt:

„(7) Die überlassene Arbeitskraft hat nach 18 Monaten bei ein und demselben Be­schäftiger auf eigenen Wunsch den Anspruch auf eine Übernahme in die Stamm­belegschaft.“

3. Die bisherige Z 1 entfällt.“

2. Die bisherige Z 2 erhält die Bezeichnung Z 4 lautet wie folgt:

„4.In § 23 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) Die §§ 5 Abs. 3 und 10 Abs. 7 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.““

*****

Das heißt, wir würden das, was ihr gefordert habt, schaffen, nämlich dass Menschen die Möglichkeit haben, nach 18 Monaten fix in ein Beschäftigungsverhältnis über­nom­men zu werden. Wir unterstützen euch bei dieser Forderung. Wir erwarten uns aber auch, dass ihr nicht nur eine Forderung aufstellt, sondern dass ihr am Ende des Tages auch dazu steht und hier mit uns diesen Beschluss fasst. (Zwischenruf des Abg. Neubauer. – Beifall bei der SPÖ.)

13.57

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Vogl

Genossinnen und Genossen

zum Gesetzesentwurf im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über den Antrag 535/A der Abgeordneten Peter Haubner, Mag. Christian Ragger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Überlassung von Arbeitskräften geregelt wird (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG) BGBl. Nr. 196/1988, geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

 


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