Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll63. Sitzung, 27. Februar 2019 / Seite 197

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1. In § 7 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „6. Jänner (Heilige Drei Könige)“ das Wort „Karfreitag“ eingefügt.

2. § 7 Abs. 3 entfällt.

Artikel 2

Änderung des Feiertagsruhegesetzes 1957

Das Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „6. Jänner (Heilige Drei Könige)“ das Wort „Karfreitag“ eingefügt.

2. § 1 Abs. 2 entfällt.

Artikel 3

Änderung des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996

Das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, BGBl. Nr. 410/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „6. Jänner (Heilige Drei Könige)“ das Wort „Karfreitag“ eingefügt.

2. § 14 Abs. 3 entfällt.

Artikel 4

Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. I 60/2018, wird wie folgt geändert:

§ 45 Abs. 1 lautet:

§ 45. (1) Die Sonntage sowie folgende Feiertage sind gesetzliche Ruhetage: 1.Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai (Staats­feiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Him­melfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag).

Begründung

Der Europäische Gerichtshof hat im Sinne der Klage eines nicht-evangelischen Arbeit­nehmers entschieden, der sich diskriminiert fühlte: Er forderte für Arbeit am Karfreitag zusätzlich zum Gehalt das Feiertagsarbeitsentgelt ein, wie es nach dem Arbeitsruhe­gesetz vor allem evangelischen ArbeitnehmerInnen gebühren würde.

Der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass der Karfreitag für alle Arbeit­nehmerInnen, unabhängig von der Religion, ein freier Tag sein muss bzw. bei Arbeit am Karfreitag Feiertagsarbeitsentgelt zu zahlen ist, solange der Gesetzgeber nicht eine anderweitige diskriminierungsfreie Regelung trifft.

Wie bei jeder Regelung, die von dieser Regierung vorgelegt wird, setzt sich auch hier wieder die Wirtschaft und Industrie auf allen Ebenen durch und Arbeitneh­merInnen­inter­essen werden mit den Füßen getreten. Der von Schwarz-Blau begonnene Raub­zug an den österreichischen ArbeitnehmerInnen wird auch mit der verpfuschten Karfreitags-Regelung fortgesetzt.

 


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