Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll63. Sitzung, 27. Februar 2019 / Seite 223

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halt bekommen, so muss man auch sagen, dass dies sehr geringe Beträge sind, mit denen nicht die besonders aufwendige Betreuung abgegolten wird, sondern die Stun­den, die für die Weiterbildung und die Dokumentation aufgewendet werden.

Den vorliegenden Antrag empfinden viele der betroffenen Eltern als unglaubliche Ge­ring­schätzung ihrer Tätigkeit. Mit der expliziten Nennung der 91-Tage-Frist und der Gefähr­dungsabklärung entsteht ein Ungleichgewicht hinsichtlich der Anspruchsberech­tigung.

Ich glaube ja, dass Sie sich selber nicht sicher sind, ob die 91 Tage wirklich so ge­scheit sind, denn sonst würde es die Ausschussfeststellung über eine Evaluierung nicht brauchen. Wenn nach einer Evaluierung dann festgestellt wird, dass die Treff­sicherheit nicht gegeben ist und der Zeitraum verändert wird, liegt dann keine Un­gleichbehandlung mehr vor?

Wenn das aber so ist, können wir es ja gleich richtig machen. Daher bringen wir folgenden Abänderungsantrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Birgit Sandler, Genossinnen und Genossen zum Antrag 494 der Beilagen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Ziffer 2 lautet wie folgt:

2. § 2 Abs. 6 lautet:

„(6) Ein gemeinsamer Haushalt im Sinne dieses Gesetzes liegt nur dann vor, wenn der Elternteil und das Kind in einer dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben und beide an dieser Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Eine höchstens bis zu 10 Tage verspätet (§ 3 Abs. 1 Melde G) erfolgte Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an dieser Wohnadresse schadet nicht. Der ge­mein­same Haushalt gilt bei mehr als 91 tägiger tatsächlicher Dauer einer Abwesenheit des Elternteils oder des Kindes als aufgelöst. Bei einem 91 Tage übersteigenden Krankenhausaufenthalt des Kindes wird bei persönlicher Pflege und Betreuung des Kindes durch diesen Elternteil im Mindestausmaß von durchschnittlich vier Stunden täglich ausnahmsweise der gesamte Haushalt des Kindes mit diesem Elternteil im Sinne dieses Absatzes angenommen. Eine Krisenpflegeperson hat unabhängig davon, dass nie eine dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Krisenpflege­kind vorliegt, Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für dieses Krisenpflegekind.“

2. Artikel 3 Ziffer 1 lautet wie folgt:

1. Nach § 2 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a angefügt:

„Bei einem Krankenhausaufenthalt des Kindes, der Mutter oder des Kindes gemeinsam mit der Mutter wird der gemeinsame Haushalt im Sinne des Abs. 3 angenommen. Ein solcher Krankenhausaufenthalt steht dem Vorliegen einer Familienzeit nach Abs. 4 nicht entgegen.“

*****

Unterstützen wir gemeinsam diese hoch engagierten, motivierten Eltern, die sich in traumatischen und dramatischen Phasen des Lebens um diese Kinder kümmern. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)

19.39

 


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