Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll63. Sitzung, 27. Februar 2019 / Seite 224

HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

§ 53 Abs. 3 GOG-NR

der Abgeordneten Birgit Sandler,

Genossinnen und Genossen

zum Antrag der Abgeordneten Norbert Sieber, Edith Mühlberghuber, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kinderbetreuungsgeldgesetz sowie das Familienzeitbonusgesetz geändert werden (494 d.B)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wir wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Ziffer 2 lautet, wie folgt:

2. § 2 Abs. 6 lautet:

„(6) Ein gemeinsamer Haushalt im Sinne dieses Gesetzes liegt nur dann vor, wenn der Elternteil und das Kind in einer dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben und beide an dieser Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Eine höchstens bis zu zehn Tage verspätet (§ 3 Abs. 1 Melde G) erfolgte Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an dieser Wohnadresse schadet nicht. Der gemeinsame Haushalt gilt bei mehr als 91 tägiger tatsächlicher Dauer einer Abwe­senheit des Elternteils oder des Kindes als aufgelöst. Bei einem 91 Tage überstei­genden Krankenhausaufenthalt des Kindes wird bei persönlicher Pflege und Betreuung des Kindes durch diesen Elternteil im Mindestausmaß von durchschnittlich vier Stun­den täglich ausnahmsweise der gesamte Haushalt des Kindes mit diesem Elternteil im Sinne dieses Absatzes angenommen. Eine Krisenpflegeperson hat unabhängig davon, dass nie eine dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Krisen­pflege­kind vorliegt, Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für dieses Krisenpflegekind.“

2. Artikel 3 Ziffer 1 lautet wie folgt:

1. Nach § 2 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a angefügt:

„Bei einem Krankenhausaufenthalt des Kindes, der Mutter oder des Kindes gemeinsam mit der Mutter wird der gemeinsame Haushalt im Sinne des Abs. 3 angenommen. Ein solcher Krankenhausaufenthalt steht dem Vorliegen einer Familienzeit nach Abs. 4 nicht entgegen.“

Begründung

Wenn Familien in akute Krisensituationen geraten, kommen geschulte passagere Pflegeeltern zum Einsatz, die im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe Kinder für einen bestimmten Zeitraum in Pflege und Erziehung übernehmen. Diese Pflegeeltern sprin­gen immer dann ein, wenn ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit eintritt, das die leiblichen Eltern an der Betreuung hindert. Zu diesem Zeitpunkt ist aber noch unklar, wie es konkret weiter­geht: Ob eine Rückführung zu den Eltern, zu Verwandten oder zu Personen aus dem sozialen Umfeld möglich ist oder ob eine andere Form der Betreuung gefunden werden muss. Für diesen Zeitraum der Klärung betreuen meist eigens ausgebildete Krisen­pflegefamilien vor allem sehr junge Kinder im Familienverband.

 


HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite