Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll63. Sitzung, 27. Februar 2019 / Seite 225

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Krisenpflegeeltern stellen ein äußerst bewährtes Betreuungsinstrument im Kinder­schutz dar und es ist erforderlich ihre anspruchsvolle Kinderschutztätigkeit auch in die­ser Hinsicht attraktiv zu gestalten. Die Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes für Krisenpflegeeltern ab dem ersten Tag ist in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung. Es ist erforderlich im Kinderbetreuungsgeldgesetz eine Klarstellung einzu­fügen, damit auch Krisenpflegeeltern unabhängig von der Dauer des Betreuungs­ver­hältnisses vom Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld umfasst sind. Zudem wird im Initiativantrag der Regierungsfraktionen ein Nachweis verlangt, dass Vater und Mutter während des Spitalsaufenthalts des Kindes während einer Familienzeit das Kind je­weils täglich 4 Stunden durchschnittlich pflegt und betreut. Diese Voraussetzungen sind kaum in die Praxis umzusetzen, wenn das Kind im Inkubator liegt. Kranken­haus­hygiene und betriebliche Abläufe im Spital werden sich mit dieser Regelung kaum vereinbaren lassen. Das Spitalspersonal hat aber anders zu tun, als dies zu über­wachen und dann eine Bestätigung darüber auszustellen. Bei Frühchen, die noch im lnkubator liegen müssen, ist eine vierstündige Betreuung schon aus rein medizinischen Gründen unmöglich. Diese bürokratischen Hürden werden mit dem vorliegenden Abänderungsantrag entschärft.

Die Familienzeit in der Dauer von 28 bis 31 Tagen kann laut dem Familien­zeitbonus­gesetz ab dem Tag der Geburt in Anspruch genommen werden. Überschneidet sich die Familienzeit jedoch mit dem Krankenhausaufenthalt der Mutter und des Kindes wird in der Praxis der Familienzeitbonus nicht ausgezahlt. Da es laut dem Gesetz die Möglichkeit geben soll mit der Familienzeit ab dem Tag der Geburt zu beginnen und es im Vorhinein schwer abschätzbar ist, wie lange der Krankenhausenthalt von Mutter und Kind nach der Geburt dauern wird, soll geregelt werden, dass auch in einem solchen Fall ein gemeinsamer Haushalt vorliegt und eine zeitliche Überschneidung der Fa­milien­zeit und des Krankenhausaufenthaltes der Mutter und des Kindes nicht mehr zu einem Verlust des Familienzeitbonus führt. Zusätzlich wird auch klargestellt, dass, wenn nur noch die Mutter im Krankenhaus und das Kind bereits zu Hause ist, der Fa­milienzeitbonus auszuzahlen ist.

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Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß ein­ge­bracht und ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Sieber. – Bitte schön, Herr Abgeordneter.


19.39.50

Abgeordneter Norbert Sieber (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Frau Minister! Hohes Haus! Die laufende Debatte dreht sich um das Kinderbetreuungsgeld für Krisen­pflegeeltern, und ich möchte vorausschicken, dass wir die wertvolle Arbeit von Krisen­pflegeeltern, die Kinder in schwierigsten Notsituationen bei sich aufnehmen, sehr schätzen, und wir möchten ihnen von dieser Stelle aus auch ein herzliches Danke sagen. (Beifall bei ÖVP und FPÖ.)

Nun hat aber der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich in seiner Rechts­prechung festgestellt, dass Krisenpflegepersonen keine Eltern im Sinn des § 184 des ABGB sind. Dieses Urteil musste dann auch beim Kinderbetreuungsgeldgesetz umgesetzt werden. Seither hatten nun Krisenpflegepersonen generell keinen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld mehr. Dankenswerterweise hat jedoch unsere Bundes­minis­terin Juliane Bogner-Strauß sofort reagiert und klargestellt, dass die Folgen dieses Entscheids den betroffenen Krisenpflegeeltern nicht zugemutet werden können, und hat eine Regelung angekündigt. – Diese Regelung liegt uns nun heute hier vor.

 


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