Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll63. Sitzung, 27. Februar 2019 / Seite 222

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19.32.549. Punkt

Bericht des Ausschusses für Familie und Jugend über den Antrag 584/A der Abgeordneten Norbert Sieber, Edith Mühlberghuber, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kinderbetreuungsgeldgesetz sowie das Familienzeitbonusgesetz geändert werden (494 d.B.)


Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Wir gelangen zum 9. Punkt der Tagesordnung.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Sandler. – Bitte schön, Frau Abgeordnete.


19.33.31

Abgeordnete Birgit Silvia Sandler (SPÖ): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Frau Ministerin! Hohes Haus! „Und die werden auch in Zukunft ein Kinderbetreuungsgeld bekommen, selbst wenn sie die Kinder nicht drei Monate haben.“ Diese Aussage im September vorigen Jahres hat die Krisenpflegeeltern und auch mich sehr gefreut, und ich bin zutiefst überzeugt, dass das auch ehrlich gemeint war. Es kam dann aber anders, und als Begründung wurde eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien genannt, dass die Unterbringung bei Krisenpflegeeltern immer nur vorübergehend ist und daher kein Kinderbetreuungsgeldanspruch besteht.

Bereits 2013 gab es aber schon Urteile, die grundsätzlich den Anspruch auf Kin­derbetreuungsgeld bejahen. Es gab auch ein Urteil vom Oberlandesgericht Graz. Dort steht Folgendes: Laut Judikatur besteht bei Krisenpflegeeltern „bereits ab dem ersten Tag der Übernahme des Kindes ein gemeinsamer Haushalt“. Weiter: „Dass eine Unter­bringung bei Krisenpflegeeltern oder einer Krisenpflegemutter von vornherein nicht auf Dauer angelegt ist, liegt in der Besonderheit dieser aus einer Gefährdung des Kindes resultierenden Situation“.

Das heißt aber nicht, dass damit dem Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld die Grund­lage entzogen wird. „Zweck des Kinderbetreuungsgeldes ist es ganz grundsätzlich, einem Elternteil zu ermöglichen, sich in der ersten Lebensphase eines Kindes dessen Erziehung zu widmen, die Betreuungs- und Erziehungskosten auszugleichen und gegebenenfalls finanzielle Nachteile [...] abzumildern. Primäre Anspruchsvoraus­set­zung ist somit die Erbringung von Betreuungsleistungen“, was bei Krisenpflegeeltern vom ersten Tag an gegeben ist.

Ausgehend von dieser Feststellung, dass bei der Unterbringung eines Kindes die Dauer nicht absehbar ist und daher auch eine monatelange Unterbringung möglich ist, „ist dem vom Gesetz geforderten Kriterium der dauerhaften Wohn- und Wirtschafts­gemeinschaft schon durch die Besonderheit der Situation per se entsprochen“.

Dass bei einer 91-tägigen tatsächlichen oder voraussichtlichen Abwesenheit der Eltern oder des Kindes der gemeinsame Haushalt als aufgelöst gilt, heißt keinesfalls, dass eine auf Dauer angelegte Wohngemeinschaft mindestens 90 Tage dauern muss. Würde man also feststellen, dass ein Aufenthalt unter 91 Tagen keinen Haushalt begründet und dass das nur in ganz wenigen Fällen überhaupt möglich ist, dann werden Krisenpflegeeltern quasi gleichsam vom Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ausgeschlossen. Das steht aber nicht nur im Gegensatz zu der Judikatur, sondern auch zur Absicht und dem Zweck des Gesetzes.

Sie erhalten dann meist nur mehr ein Krisenpflegekindergeld aufgrund von Landes­gesetzen, das eigentlich die Aufwendungen für das Kind abdecken soll und keinen sozialrechtlichen Anspruch erwirkt. Wenn Sie sagen, dass Krisenpflegeeltern ein Ge-


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