Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll72. Sitzung, 25. April 2019 / Seite 63

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„Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) und ein Bundesgesetz über die bundesweite Gesamtsta­tistik über Leistungen der Sozialhilfe (Sozialhilfe-Statistikgesetz) erlassen und das Bun­desgesetz zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österrei­chische Staatsbürgerschaft (Integrationsgesetz-IntG) geändert werden“

2. Art. I § 2 Abs. 5 zweiter Satz lautet:

„Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass ein gleichzeitiger Bezug dieser Leistungen (mit Ausnahme von Heizkostenzuschüssen) und monatlicher Leistungen gemäß § 5 ausgeschlossen ist.“

3. In Art. I § 7 Abs. 4 werden folgende zwei Sätze angefügt:

„Keiner Anrechnung unterliegen auch freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrts­pflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären. Darüber hinaus können Heizkostenzuschüsse, die aus öffentlichen Mitteln gewährt werden, von der Anrechnung ausgenommen werden.“

4. In der Anlage zu Art. II wird der Ausdruck „a) 1. Auf Personenebene:“ gestrichen.

Begründung

Zu Z 1:

Die vorgeschlagene Änderung ist einem Tippfehler am Ende der Gesetzesbezeichnung geschuldet.

Zu Z 2 (Art. I § 2 Abs. 5 und Art. I § 7 Abs. 4 dritter Satz):

Der durch § 5 gesetzte Rahmen umfasst sowohl monatliche Leistungen zur Unterstüt­zung des Lebensunterhalts als auch zur Befriedigung des Wohnbedarfs. Die erhöhten Ansätze der Wohnkostenpauschalregelung (§ 2 Abs. 5) als auch die Gewährung von Zusatzleistungen zur Vermeidung von Härtefällen (§ 6) setzen jeweils die Erbringung als Sachleistung voraus. Durch den vorgeschlagenen Abänderungsantrag soll die Mög­lichkeit geschaffen werden, Zuschüsse, die allein der Abdeckung von Heizkosten ge­widmet sind, auch weiterhin als Geldleistungen zu erbringen und diese von der Anrech­nung auszunehmen.

Zu Z 3 (Art. I § 7 Abs. 4 zweiter Satz):

Um Unklarheiten im Zusammenhang mit Zuwendungen privater Natur und ohne rechtli­che Verpflichtung (wie etwa Spenden) zu beseitigen, soll in § 7 Abs. 4 eine Passage aufgenommen werden, die bereits in den meisten Mindestsicherungsgesetzen in dieser oder ähnlicher Form existiert (z.B. in § 10 Abs. 6 Z 4 WMG). Demnach soll eine An­rechnung von freiwilligen Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, grundsätzlich unter­bleiben.

Zu Z 4 (Anlage zu Art. II):

Hier erfolgt eine redaktionelle Anpassung.

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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht daher mit in Verhandlung.

Zu Wort gelangt nun Herr Klubobmann Mag. Bruno Rossmann. – Bitte.

 


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