10.51

Abgeordneter Dr. Alfred J. Noll (JETZT): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Minister! Ich will nicht wiederholen, was Kollegin Krisper gesagt hat, zum größten Teil schließen wir uns dieser Kritik an. In einem Punkt unterscheide ich mich aber zumindest schon sehr von der Kritik. Ich halte grundsätzlich den Weg, die Grund­versorgung wieder unter staatliche Obhut zu geben, für den richtigen Weg. Die Grund­versorgung ist eine soziale Aufgabe des Staates, er hat hier auch für Sicherheit zu sorgen, und diesen Weg halte ich an und für sich für richtig. Deshalb ist die Errichtung dieser Bundesagentur, wie sie in Aussicht genommen wurde, etwas, dem ich grund­sätzlich zustimme.

Ich sehe es auch so wie Frau Kollegin Krisper, dass die Dimensionierung viel zu gering angesetzt ist. Das mag Gründen der Opportunität geschuldet sein. Diesbezüglich wird man mehr Geld, mehr Mittel, mehr Personal investieren müssen, wenn man den Stand, der durch die gesetzlichen Definitionen vorgegeben ist, halten will.

Ein grundsätzliches Problem – ich habe das im Ausschuss mehrfach erwähnt – habe ich mit zwei Dingen. Erstens einmal: Die Aufgaben der Bundesagentur, wie sie in § 2 geregelt sind, decken nicht das ab, was im Gesetz dann tatsächlich als Aufgaben beschrieben wird. Da hätte hineingehört, dass auch die Rechtsvertretung eine Aufgabe der Bundesagentur ist. Das ist unterlassen worden. Herr Taucher hat gesagt, das ist der Tradition geschuldet, das hat man halt irgendwie vergessen. Das ist rechtsstaatlich einfach nicht gut gemacht.

Das inhaltlich größere Problem ist, dass Rechtsberater im Gesetz flugs zu Rechts­vertretern werden. Man kann, so wie Kollege Jenewein das heute schon gesagt hat, durchaus darüber reden, dass Rechtsberatung objektiv sein soll. Rechtsvertretung aber kann – ich bitte um Verständnis, da schlägt mein Herz als Anwalt – nicht objektiv sein, sondern muss sich ausschließlich am Interesse der Vertretenen orientieren. Alles andere lässt ja den Verdacht hochkommen, dass man diese Rechtsvertretung dann nicht ernst meint. (Beifall bei JETZT sowie der Abg. Meinl-Reisinger.)

Ein besonderes Problem ist natürlich das, was im § 28 Abs. 2 und Abs. 3 geregelt wurde, nämlich die Herausgabe von Daten. Der Österreichische Rechtsanwaltskam­mertag hat zu Recht moniert, dass da die Gefahr besteht, dass die anwaltliche Ver­schwiegenheitspflicht gebrochen oder unterlaufen wird. Ich stelle deshalb folgenden Abänderungsantrag:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Alfred J. NolI, Dr.in  Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die eingangs bezeichnete Regierungsvorlage 594 der Beilagen wird wie folgt geändert:

In Art. 1 wird in § 28 Abs. 2 und Abs. 3, am Ende beider Absätze, jeweils folgender letzter Satz eingefügt:

„Rechtsanwälte sind davon ausgenommen.“

*****

Diese Regelung – was ich bereits kurz angeführt habe –, nämlich dieser Zwiespalt zwischen Rechtsberatung und Rechtsvertretung, gibt Anlass für Misstrauen, weil das erklärte Ziel, nämlich Beschwerdemöglichkeiten entweder quantitativ einzuschränken oder gar qualitativ zu verhindern, ja offensichtlich ist. Dieses Misstrauen wird auch durch die bekannte und in der Öffentlichkeit vielfach diskutierte Umbenennung der Erstaufnahmestellen in sogenannte Ausreisezentren gerechtfertigt.

Ich habe mir die Beantwortung Ihres Hauses auf die Anfrage der NEOS angeschaut. Sie meinten da: Na ja, das ist ganz unbedenklich, weil das ja nur eine deklarative Benamsung ist. – Der Witz ist nun freilich, dass genau diese deklarative Benamsung durch eine Verordnung Ihres Hauses vorgegeben ist. In der Verordnung Ihres Hauses steht expressis verbis: „Am Eingang der jeweiligen Erstaufnahmestellen ist die Be­zeichnung ,Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Erstaufnahmestelle‘ anzu­brin­gen.“

Also da wird just eine rechtmäßige Regelung für die deklarative Bezeichnung dieser Häuser getroffen. Da müssen Sie nicht mahnend den Zeigefinger erheben, so gut kenne ich mich juristisch aus. Das ist einfach verordnungswidrig, und die Chuzpe daran ist natürlich, dass Sie sagen, Sie wollen die Verordnung gar nicht ändern, weil Sie schreiben halt irgendetwas drauf.

Wir stellen daher folgenden Entschließungsantrag:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr.in Alma Zadić, LL.M., Kolleginnen und Kollegen betreffend „Um­benennung der Erstaufnahmestellen in Ausreisezentren“

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere der zuständige Bundesminister für Inneres, wird aufgefordert, die Umbenennung der Erstaufnahmezentren in Ausreisezentren unver­züglich rückgängig zu machen und die entsprechende Beschilderung am Eingang der Erstaufnahmezentren zu entfernen.“

*****

Danke. (Beifall bei JETZT.)

10.56

Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Alfred J. Noll, Dr.in Alma Zadic, LL.M., Dr.in Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten (621 d.B.) über die Re­gierungsvorlage (594 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung erlassen (BBU-Errichtungsgesetz – BBU-G) und das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005 und das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 geändert werden (TO-Punkt 1)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die eingangs bezeichnete Regierungsvorlage (594 d.B.) wird wie folgt geändert:

In Art. 1 wird in § 28 Abs. 2 und Abs. 3, am Ende beider Absätze, jeweils folgender letzter Satz angefügt:

„Rechtsanwälte sind davon ausgenommen.“

Erläuterungen:

In einem Rechtsstaat ist der absolute Schutz der rechtsanwaltlichen Verschwiegenheit ein hohes Gut und muss stets gewährleistet sein. Es ist jeder legistischen Formu­lierung vorzubeugen, die einen Spielraum für eine die anwaltliche Verschwiegenheit einschränkende Interpretation eröffnen könnte.

In der Vergangenheit ist es vorgekommen, dass Betroffene sich dazu entschieden haben, zusätzlich zur Rechtsberatung einer Organisation einen Rechtsanwalt dem Verfahren (z.B. Schubhaftbeschwerdeverfahren) beizuziehen. Bei dieser Konstellation kommt es zu einem Austausch zwischen der Organisation und dem Rechtsanwalt, was letztendlich auch zu einem Austausch etwa von Verfahrensdokumenten – im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit – führt. Auch in Verfahren, in denen sich Betroffene vor den Höchstgerichten von einem Rechtsanwalt vertreten ließen und der Fall im fort­gesetzten Verfahren wieder vor dem Verwaltungsgericht verhandelt wird, übernimmt oftmals eine Organisation die weitere Rechtsvertretung und erhält in der Regel von dem betreffenden Rechtsanwalt die bisherigen Verfahrensdokumente.

Diese Konstellationen aus der Praxis veranschaulichen, dass es im Zuge einer Rechts­beratung durchaus zu einem Informationsaustausch zwischen Organisationen und Rechtsanwälten kommen kann. Sollten Rechtsberater gemäß § 28 BBU-G in Hinkunft daher Informationen an die neu zu schaffende BBU GmbH weitergeben müssen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass hiervon auch rechtsanwaltliche Unterlagen um­fasst sind.

Das könnte zu einem potentiellen Eingriff in die rechtsanwaltliche Verschwiegenheit über Umwege führen. Es bedarf daher einer gesetzlichen Klarstellung, dass Rechts­anwälte und deren Unterlagen von den Bestimmungen des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 BBU-G ausgenommen sind.

*****

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr.in Alma Zadic, LL.M., Kolleginnen und Kollegen

betreffend Umbenennung der Erstaufnahmestellen in Ausreisezentren

eingebracht im Zuge der Debatte zu Tagesordnungspunkt 1: Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten (621 d.B.) über die Regierungsvorlage (594 d.B.) betref­fend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung der Bundes­agentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung erlassen (BBU-Errichtungsgesetz – BBU-G) und das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005 und das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 geändert werden.

Begründung

Seit dem 1. März 2019 sind am Eingang der Erstaufnahmezentren in Österreich, wie beispielsweise jenes in Traiskirchen/NÖ, Tafeln mit der Aufschrift „Ausreisezentrum“ angebracht.

https://images.derstandard.at/img/2019/04/14/trais.jpg?tc=2000&s=71d7a6ef foto: apa/robert jaeger

Vor dem Hintergrund, dass sich sowohl im Asylgesetz (AsylG 2005), als auch im BFA-Verfahrensgesetz, dem BFA-Einrichtungsgesetz und in der BFA-G-Durchführungs­ver­ordnung die Bezeichnung „Erstaufnahmestelle“ befindet, liegt der Verdacht nahe, dass es sich hier um eine Umbenennung ohne gesetzliche Grundlage handelt. Vor allem die BFA-G-Durchführungsverordnung regelt die Beschilderung der Erstaufnahmezentren sehr klar:

„Erstaufnahmestellen

§ 1. (1) Es sind zwei Erstaufnahmestellen gemäß § 29 Abs. 1 AsylG 2005 und eine Erstaufnahmestelle am Flughafen gemäß § 31 Abs. 1 AsylG 2005 eingerichtet. Am Eingang der jeweiligen Erstaufnahmestellen ist die Bezeichnung „Bundesamt für Frem­denwesen und Asyl – Erstaufnahmestelle“ anzubringen.

(2) Die Erstaufnahmestelle „Ost“ ist in Niederösterreich in der Gemeinde Traiskirchen (Postleitzahl 2514), Otto-Glöckelstraße 22-24 (Betreuungsstelle des Bundes), einge­richtet.

(3) Die Erstaufnahmestelle „West“ ist in Oberösterreich in der Gemeinde St. Georgen im Attergau (Postleitzahl 4880), Thalham 80 (Betreuungsstelle des Bundes), ein­ge­richtet.

(4) Die Erstaufnahmestelle „Flughafen“ ist in Niederösterreich in der Stadtgemeinde Schwechat, am Gebiet des Flughafens Wien-Schwechat, Nordstraße, Objekt 800, eingerichtet.“

Gesetzesstellen, die sich explizit auf Erstaufnahmestellen beziehen, sind ua:

§ 28 AsylG 2005 (Zulassungsverfahren)

(4) Dem Asylwerber in der Erstaufnahmestelle oder in einer Betreuungseinrichtung des Bundes ist eine ärztliche Untersuchung zu ermöglichen.

§ 29 AsylG 2005 (Sonderbestimmungen im Zulassungsverfahren)

(4) Bei Mitteilungen nach Abs. 3 Z 3 bis 6 hat das Bundesamt den Asylwerber zu einem Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) zu verweisen. Dem Asylwerber ist eine Akten­abschrift auszuhändigen und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Vorbereitung einzuräumen. Der Asylwerber und der Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) sind unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nach Verstreichen dieser Frist zu laden. In dieser Frist hat eine Rechtsberatung (§§ 49, 50 BFA-VG) zu erfolgen; dem Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) ist unverzüglich eine Aktenabschrift, soweit diese nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (§ 17 Abs. 3 AVG), zugänglich zu machen (§ 29 Abs. 1 Z 15 BFA-VG). Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.

§ 31 AsylG 2005 (Anreise über einen Flughafen und Vorführung)

(3) Stellt ein Fremder während der Abschiebung über einen Flughafen, auf dem eine Erstaufnahmestelle am Flughafen eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, ist er der Erstaufnahmestelle am Flughafen vorzuführen. Auf ihn sind die Be­stimmungen dieses Abschnitts anzuwenden.

§ 32 AsylG 2005 (Sicherung der Zurückweisung)

(1)  Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle am Flughafen vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückwei­sung); er darf jederzeit ausreisen.

§ 10 BFA-VG (Handlungsfähigkeit)

(3) Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Solche Fremde sind in die Erst­aufnahmestelle zu verbringen (§ 43 BFA-VG). Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist ab Ankunft in der Erstauf­nahmestelle der Rechtsberater (§ 49), nach Zulassung des Verfahrens und nach Zu­weisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (§ 49) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (§ 19 Abs. 1 AsylG 2005) eines mündigen Minderjährigen, ist diese im Beisein des Rechtsberaters zu wiederholen.

§ 4 BFA-Einrichtungsgesetz

Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung Erstaufnahmestellen einzurichten. Diese sind Teil des Bundesamtes.

Abgesehen davon, dass sich in all diesen Gesetzen die korrekte Bezeichnung „Erst­aufnahmestelle“ findet, ist die Bezeichnung „Ausreisezentrum“ ausgesprochen zynisch, da dieser Sprachgebrauch suggeriert, dass es sich um eine Einrichtung handelt, die mit ausreisepflichtigen oder -willigen Ausländern befasst ist, während Ziel und Zweck der Erstaufnahmestellen ist, Asylwerbern einen Ort zu bieten, an dem sie den Ausgang des Verfahrens abwarten können. Durch die Betitelung als Ausreisezentrum wird die Anti-Ausländer-Politik und Flüchtlingsfeindlichkeit der Bundesregierung plakativ „wie ein ausgeschilderter Behördenname“ zementiert; es wird nahegelegt, dass jede schutz­suchende/antragstellende Person in Österreich nicht willkommen ist und auszureisen hat. Damit wird ein Klima der behördlichen Voreingenommenheit geschaffen, das den Grundfesten des europäischen und internationalen Flüchtlings- und Menschen­rechts­schutzes, wie dem Recht auf ein faires Verfahren, widerspricht.  Im Strafverfahren genießt ein Verdächtiger bis zur endgültigen Entscheidung die Unschuldsvermutung. Das Bundesministerium erklärt allerdings jeden Asylwerber schon im Vorhinein zum Ausreisepflichtigen. Zudem erschüttert dieses Klima der behördlichen Voreingenom­men­heit das Vertrauen der AntragsstellerInnen in die Behörden. Gerade im Asyl­verfahren, das auf den Schutz traumatisierter und besonders vulnerabler Personen ausgerichtet sein sollte, ist das Vertrauen in die Objektivität der Behörden von tragender Bedeutung. Schutzsuchende Personen fliehen oftmals vor Verfolgung durch die Behörden ihres Heimatstaates, und haben daher ein Grundmisstrauen gegenüber staatlichen Organen entwickelt. Schutzsuchende könnten sich unter Umständen sogar durch eine derartige Vorgehensweise des österreichischen Staates verhöhnt fühlen. Die hier kritisierte Vorgehensweise ist daher eines Rechtsstaats und einer liberalen Demokratie unwürdig.

Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere der zuständige Bundesminister für Inneres, wird aufgefordert, die Umbenennung der Erstaufnahmezentren in Ausreisezentren unver­züglich rückgängig zu machen und die entsprechende Beschilderung am Eingang der Erstaufnahmezentren zu entfernen.“

*****

Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Ich stelle fest, dass beide Anträge ordnungs­gemäß eingebracht sind, ausreichend unterstützt sind und damit auch in Verhandlung stehen.

Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Kumpitsch. – Bitte.