16.12

Abgeordneter Mag. Dr. Klaus Uwe Feichtinger (SPÖ): Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Ich darf mich vorweg den Worten des Kollegen Schmuckenschlager zu diesem gemeinsamen Entschließungsantrag, der heute betreffend die Forderungen von Fridays for Future eingebracht wurde, anschließen. Ich finde es auch sehr bedauerlich, dass die FPÖ bei diesem Antrag letztlich nicht mitgehen konnte. Wir hatten erst gestern letzte Verhandlungen zu dem Thema und haben eigentlich ge­glaubt, dass wir diesbezüglich zu einem Allparteienantrag kommen werden.

Zur AWG-Rechtsbereinigungsnovelle, deren Schwerpunkt ja plakativ auf dem Plastik­sackerlverbot liegt: Es finden sich aber auch Deregulierungsmaßnahmen im Abfallrecht darin, diese sind jedoch nicht so überschießend wie im ursprünglichen Ministerial­entwurf. Wir werden daher auch dem Antrag zustimmen, obwohl wir diese Verknüpfung zwischen Plastiksackerlverbot und Geschenken an die Wirtschaft (Ruf bei der ÖVP: Oje!) etwas problematisch finden.

Der Hauptkritikpunkt am Antrag ist jedoch, dass kein allgemeines Reduktionsziel für Plastikverpackungen in diesem Antrag enthalten ist. Einen entsprechenden Frist­set­zungsantrag für unseren Antrag hat die Mehrheit des Hauses abgelehnt, daher werden wir heute einen entsprechenden Abänderungsantrag einbringen, nämlich den Abän­derungsantrag der Abgeordneten Feichtinger, Kolleginnen und Kollegen zum Antrag 887/A der Abgeordneten Köstinger, Hofer, Schmuckenschlager und Rauch betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird, die AWG-Rechtsbereinigungsnovelle 2019.

Im Grunde geht es darum, dass in diesem Antrag ein Verbot des Inverkehrsetzens von Kunststofftragetaschen ab 1.1.2020 mit einigen wenigen Ausnahmen enthalten ist, vor allem aber darum, dass im Unterschied zum Antrag, der vorliegt, ein Reduktionsziel von 25 Prozent bis 2025 für die in Verkehr gebrachte Menge von Plastikverpackungen, die vor allem zur einmaligen Verpackung von Produkten entwickelt wurden, enthalten ist.

Wir befürchten nämlich, dass ein Verbot von Plastiktragetaschen allein zu einem mas­siven Anstieg der vorverpackten Waren oder von folierten Produkten führen könnte, und das kann ja nicht das Ziel der Regelung sein.

Wir ersuchen um Zustimmung – der Antrag wurde verteilt und ist auch entsprechend zur Kenntnis gebracht worden.

Die AWG-Novelle bietet natürlich auch Gelegenheit, sich kurz mit der Umweltpolitik der letzten eineinhalb Jahre auseinanderzusetzen. Das AWG und das ALSAG wurden ja mit den Ländern verhandelt und es wurden auch in vielen Punkten Einigungen erzielt, nur liegt das ALSAG jetzt seit Dezember 2018 im Ministerium, und wir hätten uns eigentlich erwartet, dass wir hier bis spätestens Mitte dieses Jahres zu einer ent­sprechenden Beschlussfassung kommen können. Das ist leider nicht der Fall.

Wir haben auch neue Positionen der ÖVP zur Umwelt- und Klimapolitik vernommen: Klimaschutz hat jetzt Priorität und wird zur Chefsache. Es wird auch ein Klimakabinett geben. Das Staatsziel Klimaschutz soll in das Bundes-Verfassungsgesetz aufgenom­men werden.

Es ist heute schon einmal erwähnt worden: Umfassender Umweltschutz ist bereits Staatszielbestimmung, siehe TOP 1 der heutigen Tagesordnung, und im Übrigen wollte die ÖVP vor Kurzem noch das Staatsziel Wirtschaft in die Verfassung schreiben. (Abg. Haubner: Richtig!) Also diesen Schwenk in der Öffentlichkeit zu verkaufen wird Ihnen etwas schwerfallen. (Beifall bei der SPÖ. – Zwischenrufe bei der ÖVP.)

Ein letzter Punkt noch: Österreich soll jetzt zur Wasserstoffnation Nummer eins wer­den. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen von der ÖVP, Ihre eigene Klima- und Energiestrategie trifft auf Seite 58 die Feststellung, dass in der Phase vor 2030 durch diese Technologie keine signifikanten zusätzlichen Beiträge zur Substitution fossiler Kraftstoffe zu erwarten sind.

99 Prozent des derzeit weltweit hergestellten Wasserstoffs kommen aus fossilen Ener­gieträgern, daher ist Wasserstoff derzeit noch ein verdeckter Klimakiller. Es ist zu hoffen, dass wir den notwendigen Technologiesprung für die sinnvolle Nutzung von Wasserstoff schaffen, bis dahin bleibt die Ankündigung allerdings dasselbe wie die Klimapolitik der letzten Jahre: unzureichend. (Beifall bei der SPÖ. – Abg. Plessl: Über­schrift ohne Inhalt!)

16.17

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Dr. Klaus Uwe Feichtinger, Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag 887/A der Abgeordneten Elisabeth Köstinger, Ing. Norbert Hofer, Johannes Schmuckenschlager, Walter Rauch betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Rechtsbereinigungsnovelle 2019)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

der Antrag 887/A der Abgeordneten Elisabeth Köstinger, Ing. Norbert Hofer, Johannes Schmuckenschlager, Walter Rauch betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Abfall­wirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Rechtsbereinigungsnovelle 2019) wird wie folgt geändert:

1. Ziffer 11 lautet:

„Nach § 13i werden folgende §§ 13j bis 13n samt Überschriften eingefügt:

"Verbot des Inverkehrsetzens von Kunststofftragetaschen

§ 13j. Das Inverkehrsetzen von Kunststofftragetaschen ab dem 1. Jänner 2020 ist verboten.

Ausnahmen vom Inverkehrsetzungsverbot von Kunststofftragetaschen

§ 13k. Ausgenommen vom Verbot des Inverkehrsetzens gemäß § 13j sind

1. sehr leichte Kunststofftragetaschen, die nachweislich aus überwiegend nachwach­senden Rohstoffen hergestellt werden und entsprechend dem Stand der Technik für eine Eigenkompostierung geeignet sind, sowie

2. wiederverwendbare Taschen, die folgende Kriterien erfüllen:

a) bestehend aus Kunststoffgewebe oder Materialien von vergleichbarer Stabilität, die einen Kunststoffanteil aufweisen,

b) mit vernähten Verbindungen oder Verbindungen mit vergleichbarer Stabilität und

c) mit vernähten Tragegriffen oder Tragegriffen mit vergleichbarer Stabilität.

Übergangsbestimmungen für Kunststofftragetaschen

§ 13l. Letztvertreiber können Kunststofftragetaschen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 an Letztverbraucher abgeben.

Meldungen von Kunststofftragetaschen

§ 13m. (1) Hersteller und Importeure von Kunststofftragetaschen (§ 13g Abs. 1 Z 1) haben zumindest einmal jährlich, spätestens bis zum 15. März, die Anzahl der von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzten Kunststoff­tragetaschen gegliedert nach

1. sehr leichten Kunststofftragetaschen gemäß § 2 Abs. 10 Z 3 und

2. leichten Kunststofftragetaschen gemäß § 2 Abs. 10 Z 4 mit einer Wandstärke ab 0,015 mm dem entpflichtenden Sammel- und Verwertungssystem für Haushalts­ve­rpackungen zu melden.

(2) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben die gemäß Abs. I gemeldeten Daten gegliedert nach sehr leichten Kunststofftragetaschen und leichten Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke ab 0,015 mm jeweils zusam­menzufassen und der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Tätig­keitsbericht gemäß § 9 Abs. 6 Z 4 Verpackungsverordnung 2014 mitzuteilen."

Reduktionsziel für Plastikverpackungen bis 2025

§ 13n. Die in Verkehr gesetzte Menge von Plastikverpackungen, die vor allem zur einmaligen Verpackung von Produkten entwickelt wurden, ist bis 2025 um 25% gegen­über der 2016 in Verkehr gesetzten Menge zu reduzieren.““

Begründung

Die Folge eines Verbots von Plastiktragetaschen soll nicht der massive Anstieg von vorverpackter Ware oder foliierten Produkten sein. Daher wird ein generelles Reduktionsziel für Plastikverpackungen bis 2025 im Ausmaß von 25% gegenüber der im Jahr 2016 in Verkehr gesetzten Menge festgelegt.

*****

Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und erläutert worden und steht somit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Rauch. – Bitte.