damit jemand erst gar nicht zu rauchen beginnt. Für jene, die bereits rauchen, ist es natürlich nie zu spät, den Entschluss zu fassen, wieder damit aufzuhören.
Es wirkt sich auf das Rauchverhalten und auf den Zigarettenkonsum aus, wenn es Hürden gibt, das haben uns die Experten im Ausschuss gesagt. Das Rauchverbot in der Gastronomie wirkt sich aber vor allem positiv auf jene aus, die Nichtraucher sind, weil sie damit dem Passivrauchen entgehen. Es wirkt sich aber auch positiv auf jene aus, die Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen sind.
Wir wollten die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes nicht vorwegnehmen. Nun hat aber der Verfassungsgerichtshof die Regelung nicht gekippt, und daher stimmen wir, unsere Fraktion, heute dem Raucherschutzgesetz zu.
Eines ist uns aber wichtig, und das ist klar: Jene Gastronomiebetriebe, die jetzt sozusagen Vertrauen in die geltende Regelung gesetzt haben und Investitionen getätigt haben, die sie jetzt nicht mehr nutzen können, dürfen wir nicht alleine im Regen stehen lassen. Es darf auf die Gastronomiebetriebe auch nicht die Verantwortung für Raucher, die vor ihrer Betriebsanlage stehen und andere in ihrer Ruhe stören, abgeschoben werden, und die Umstellung darf die Betriebe auch nicht in Bedrängnis bringen.
Daher bringe ich einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Kolleginnen und Kollegen ein, der im Wesentlichen zwei Punkte enthält: erstens eine Prämie für Wirte, die Investitionen getätigt haben, und zweitens die Entlastung der Wirte von der Haftung für das Verhalten der Gäste im Freien, wenn sie rauchen.
Der Abänderungsantrag liegt in vollständiger Länge schriftlich vor, und ich bitte, ihn an die Abgeordneten zu verteilen. (Beifall bei der ÖVP.)
12.04
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz
Kolleginnen und Kollegen,
betreffend den Antrag 859/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG) geändert wird
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs genannte Gesetzesantrag 859/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG) geändert wird, wird wie folgt geändert:
a) In Z. 4 betreffend § 18 Abs. 15 wird nach § 18 Abs. 15 folgender Abs. 15a angefügt:
(15a) §§ 18a, 18b und 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit 1 November 2019 in Kraft.
b) Nach Z. 4 werden folgende Ziffern 5, 6 und 7 angefügt:
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