5. Nach § 18 wird folgender§ 18a eingefügt:
§ 18a. Für einen Betrieb,
1. der nach dem 31. Dezember 2017 erstmalig mit Einrichtungen ausgestattet wird, um einen dem § 13a idF vor dem BGBl. I Nr. xx/2019 entsprechenden Nichtraucherschutz zu gewährleisten oder
2. in dem nach dem 31. Dezember 2017 Erhaltungsmaßnahmen in Bezug auf bereits bestehenden Einrichtungen im Sinne der Z 1 vorgenommen wurden,
kann nach Maßgabe folgender Bestimmungen eine Prämie in Höhe von 50% geltend gemacht werden.
a) Bemessungsgrundlage für die Prämie sind Ausgaben, die für die in Z 1 oder Z 2 genannten Zwecke nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. August 2019 geleistet worden sind.
b) Die Prämie ist bei dem Finanzamt zu beantragen, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständig ist oder zuständig wäre.
c) Die Antragsfrist beginnt mit 1. Jänner 2020 und endet mit 30. Juni 2021.
d) Die Prämie stellt keine ertragsteuerliche Betriebseinnahme dar; § 6 Z 10 und § 20 Abs. 2 EStG 1988 sind auf sie nicht anwendbar.
e) Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist gesondert zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen.
f) Die Prämie ist auf dem Abgabenkonto gut zu schreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Antragstellung zurück. Sowohl die Prämie als auch ein Rückforderungsanspruch gelten als Abgaben vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden.
g) Die Prämien sind zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu berücksichtigen.
6. Nach § 18a wird folgender § 18b eingefügt:
§ 18b. Der Betreiber der Betriebsanlage eines Gastgewerbebetriebs ist für das Verhalten von Gästen im Freien außerhalb oder vor der Betriebsanlage jedenfalls dann nicht verantwortlich, wenn und soweit sich diese Gäste im Zusammenhang mit Tabakkonsum dort aufhalten. § 113 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBI. Nr. 194/1994, ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
7. In § 19 tritt an die Stelle des Gesetzeszitates „§§ 2a und 7“ das Gesetzeszitat „§§ 2a, 7 und 18a“, und es wird folgender Satz angefügt: „Mit der Vollziehung des § 18b ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, soweit Sicherheitsbehörden mitwirken im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut.“ .
Begründung:
Zu Z. 4 (§ 18 Abs. 5):
Die geänderten Regelungen sollen mit 1. November in Kraft treten, Gleichzeitig tritt die bisherige Regelung in § 13a außer Kraft.
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