Zu Z 5 (§ 18a):
Durch die Festlegung des Rauchverbotes können sich für Betriebsinhaber Investitionen nachträglich als nicht erforderlich erweisen, die sie im Hinblick auf die im Jahr 2018 gesetzlich verlängerte Möglichkeit, den Raucher- vom Nichtraucherbereich zu trennen, getätigt haben. Durch eine Prämie soll in derartigen Fällen ein Nachteil aus einem nunmehr nicht mehr erforderlichen Aufwand abgefedert werden.
Dies betrifft insbesondere folgende Fälle:
– Betriebe, die im Zeitraum zwischen 1. Jänner 2018 und 31. Juli 2019 ein Nichtraucherlokal nach der mit BGBl. I Nr. 13/2018 erfolgten Nichtumsetzung des Rauchverbotes wieder in ein Raucher/Nichtraucher-Lokal umgewandelt haben.
– Betriebe, die in diesem Zeitraum eröffnet wurden und bei denen Trennungsmaßnahmen vorgenommen wurden.
– Betriebe, die bereits eine Trennung vorgenommen haben und in diesem Zeitraum Erhaltungsmaßnahmen auf diese vorgenommen haben.
Die Prämie knüpft an die Leistung von Ausgaben für die genannten Zwecke an (§ 19 EStG). Ausgaben, die in der Zeit vom 1. Jänner 2018 und 31. Juli 2019 geleistet wurden, sind begünstigt. Die Anknüpfung der Prämie an Zahlungen aus den begünstigten Maßnahmen macht eine Differenzierung danach, ob die Maßnahme steuerlich zu aktivieren ist oder nicht, entbehrlich. Werden noch allfällige offene Zahlungen (z. B. Raten) aus den getätigten Maßnahmen bis 31. Juli 2019 gezahlt, können sie ebenfalls in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Die Prämie ist bei dem Finanzamt zu beantragen, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist oder zuständig wäre. Dafür steht eine Frist vom 1. Jänner 2020 bis 30. Juni 2021 offen.
Die Beantragung hat unabhängig von der Abgabe der Steuererklärung zu erfolgen und ist von der Steuerveranlagung (Einkünftefeststellung) unabhängig.
Zu Z 7 (§ 19):
Mit § 18b wird sichergestellt, dass die Betriebe jedenfalls dann nicht für das Verhalten der Gäste vor der Betriebsanlage verantwortlich sind, wenn die Gäste sich dort im Zusammenhang mit Tabakkonsum aufhalten. Damit sollen negative Auswirkungen auf die Betriebe durch das absolute Rauchverbot im Betrieb hintangehalten werden. Ruhestörungsverfahren sind daher gegen die Ruhestörer selbst zu führen. § 113 Abs. 5 der Gewerbeordnung betreffend Verlegung der Sperrstunde soll auf diese Fälle nicht anwendbar sein. Diese Bestimmung ist eine lex specialis zur Begleitung der Einführung des Rauchverbots in der Gastronomie, ihr kann nicht e contrario der Inhalt zugesonnen werden, dass die Betriebsinhaber in anderen Fällen für das Verhalten der Gäste verantortlich seien.
Zu Z 7 (§ 19):
Mit der Vollziehung der §§ 2a, 7 und 18a ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut. Die Vollziehung des § 18b obliegt der Wirtschaftsministerin, soweit Sicherheitsbehörden mitwirken im Einvernehmen mit dem Innenminister.
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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag wurde in den Grundzügen erläutert und steht daher mit in Verhandlung. Er ist, soviel ich weiß, bereits an alle Abgeordneten verteilt worden.
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