die man dann den Leuten am Stammtisch gut erklären und als Geschenk präsentieren kann. (Beifall bei den NEOS.)
12.36
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen
zum Antrag 905/A der Abgeordneten August Wöginger, Werner Neubauer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:
I. In Artikel 1 lautet die Z. 1 wie folgt:
1. § 293 Abs. 1 lit. a sublit aa. lautet:
„aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben für das Jahr 2019 1398,97 € und für das Jahr 2020 (vor der Anpassung um den Anpassungsfaktor gem. § 108 Abs. 5 ASVG für das Jahr 2020) 1420,00 €.“
II. In Artikel 1 lautet die Z. 2 wie folgt:
2. § 293 Abs. 1 lit. a sublit bb. lautet:
„bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist für das Jahr 2019 933,06 € und für das Jahr 2020 (vor der Anpassung um den Anpassungsfaktor gem. § 108 Abs. 5 ASVG für das Jahr 2020) 954,00 €.“
III. In Artikel 1 entfallen Z. 3 bis Z. 4
IV. In Artikel 2 lautet die Z. 1 wie folgt:
1. § 150 Abs. 1 lit. a sublit aa. lautet:
„aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben für das Jahr 2019 1398,97 € und für das Jahr 2020 (vor der Anpassung um den Anpassungsfaktor gem. § 108 Abs. 5 ASVG für das Jahr 2020) 1420,00 €.“
V. In Artikel 2 lautet die Z. 2 wie folgt:
2. § 150 Abs. 1 lit. a sublit bb. lautet:
„bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist für das Jahr 2019 933,06 € und für das Jahr 2020 (vor der Anpassung um den Anpassungsfaktor gem. § 108 Abs. 5 ASVG für das Jahr 2020) 954,00 €.“
VI. In Artikel 2 entfallen Z. 3 bis Z. 4
VII. In Artikel 3 lautet die Z. 1 wie folgt:
1. § 141 Abs. 1 lit. a sublit aa. lautet:
„aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben für das Jahr 2019 1398,97 € und für das Jahr
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