Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll84. Sitzung, 2. Juli 2019 / Seite 94

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die man dann den Leuten am Stammtisch gut erklären und als Geschenk präsentieren kann. (Beifall bei den NEOS.)

12.36

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag 905/A der Abgeordneten August Wöginger, Werner Neubauer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialver­siche­rungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialver­siche­rungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

I. In Artikel 1 lautet die Z. 1 wie folgt:

1. § 293 Abs. 1 lit. a sublit aa. lautet:

„aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben für das Jahr 2019 1398,97 € und für das Jahr 2020 (vor der Anpassung um den Anpassungsfaktor gem. § 108 Abs. 5 ASVG für das Jahr 2020) 1420,00 €.“

II. In Artikel 1 lautet die Z. 2 wie folgt:

2. § 293 Abs. 1 lit. a sublit bb. lautet:

„bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist für das Jahr 2019 933,06 € und für das Jahr 2020 (vor der Anpassung um den Anpassungsfaktor gem. § 108 Abs. 5 ASVG für das Jahr 2020) 954,00 €.“

III. In Artikel 1 entfallen Z. 3 bis Z. 4

IV. In Artikel 2 lautet die Z. 1 wie folgt:

1. § 150 Abs. 1 lit. a sublit aa. lautet:

„aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben für das Jahr 2019 1398,97 € und für das Jahr 2020 (vor der Anpassung um den Anpassungsfaktor gem. § 108 Abs. 5 ASVG für das Jahr 2020) 1420,00 €.“

V. In Artikel 2 lautet die Z. 2 wie folgt:

2. § 150 Abs. 1 lit. a sublit bb. lautet:

„bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist für das Jahr 2019 933,06 € und für das Jahr 2020 (vor der Anpassung um den Anpassungsfaktor gem. § 108 Abs. 5 ASVG für das Jahr 2020) 954,00 €.“

VI. In Artikel 2 entfallen Z. 3 bis Z. 4

VII. In Artikel 3 lautet die Z. 1 wie folgt:

1. § 141 Abs. 1 lit. a sublit aa. lautet:

„aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen Part­nerIn im gemeinsamen Haushalt leben für das Jahr 2019 1398,97 € und für das Jahr


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