Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll84. Sitzung, 2. Juli 2019 / Seite 107

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Leben lang gearbeitet hat, soll auch entsprechend entlastet werden. Das ist unser Zugang und das setzen wir damit auch um.

Ich darf zu diesem Gesetz noch den Abänderungsantrag der Abgeordneten August Wöginger, Werner Neubauer, Kolleginnen und Kollegen zum Antrag 905/A betreffend „ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerb­liche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden“, einbringen. Dieser Antrag ist verteilt worden, ich brauche ihn daher inhaltlich nicht vorzutragen. Es geht im Wesentlichen um technische Anpassungen. Inhaltlicher Natur ist noch eine Präzisierung enthalten, damit definitiv sichergestellt ist, dass es durch diese Neuregelung bei niemandem zu einer Verschlechterung kommt. Das wird noch präzisiert. Ich bitte, dem zuzustimmen. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeord­neten der FPÖ.)

13.03

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten August Wöginger, Werner Neubauer und Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag 905/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialver­sicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geän­dert:

a) Die Z 1 erhält die Bezeichnung „1g.“ und folgende Z 1a bis 1f werden vorangestellt:

»1a. Im § 73 Abs. 1 vorletzter Satz wird der Ausdruck „und die Ausgleichszulagen“ durch den Ausdruck „ , die Ausgleichszulagenboni/Pensionsboni und die Ausgleichs­zulagen“ ersetzt.

1b. Im § 100 Abs. 1 lit. b zweiter Satz wird nach dem Wort „Ausgleichszulage“ der Ausdruck „und des Bonus nach § 299a“ eingefügt.

1c. Im § 105 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „und der Ausgleichszulage“ durch den Ausdruck „ , des Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus und der Ausgleichs­zulage“ ersetzt.

1d. Im § 108h Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Ausgleichszulage“ der Ausdruck „sowie des Bonus nach § 299a“ eingefügt.

1e. Im § 108h Abs. 3 wird nach dem Wort „Ausgleichszulage“ der Ausdruck „sowie der Bonus nach § 299a“ eingefügt.

1f. Im § 292 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der lit. r durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. s wird angefügt:

„s) der Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus nach § 299a.“«

b) § 299a Abs. 1 Einleitung in der Fassung der Z 3 lautet:

„Langzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhn­lichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit.


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