Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll84. Sitzung, 2. Juli 2019 / Seite 119

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Daher bringe ich folgenden Antrag ein:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Birgit Silvia Sandler, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Antrag auf Sonderprüfung des Familienfests im Schlosspark Schönbrunn – Verstoß gegen das Vergabegesetz und Verdacht auf Parteienfinanzierung durch die Hintertür durch Alt-Bundeskanzler Kurz“

– (Ruf bei der SPÖ: Das ist ein guter Antrag!) –

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundeskanzlerin wird aufgefordert, im Hinblick auf die Vorgänge im Zusam­menhang mit der Organisation und Durchführung des ‚Familienfests im Schlosspark Schönbrunn‘ durch die Österreichischen Bundesgärten in Kooperation mit dem Bun­desministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus und dem Bundeskanzleramt, Frauen, Familien und Jugend unverzüglich eine interne Sonderprüfung zu veranlassen. Dabei sollen insbesondere alle damit im Zusammenhang stehende Aufträge sowie die Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen einer umfassenden Prüfung unterzo­gen werden.

Im Raum stehende Verdachtsmomente hinsichtlich des Verstoßes gegen vergabe­rechtliche Vorgaben durch Amtsträgerinnen und Amtsträger des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus und des Bundes­minis­teriums für Frauen, Familien und Jugend und deren ausgegliederten Einheiten sowie weitere Verdachtsmomente sollen eingehend geprüft werden. Der Bericht soll unver­züglich, spätestens bis zum 15. August dem Parlament übermittelt werden.“

*****

Ein Leobener Glückauf und danke. (Beifall bei der SPÖ.)

13.28

Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

§ 53 Abs 3 GOG-NR

der Abgeordneten Birgitt Sandler

Genossinnen und Genossen

zum Antrag 816/A Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird und ein Gesetz über die Errichtung eines Jungfamilienfonds (Jungfamilien­fonds­gesetz) erlassen wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

 


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