Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll84. Sitzung, 2. Juli 2019 / Seite 124

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nicht noch mehr soziale Ansprüche, sie brauchen ein flexibles System, und unser Abänderungsantrag zielt auf diese Flexibilität ab.

Wenn das so kommt, wie Sie es vorschlagen, dann kommt nicht Flexibilität, dann kommen mehr Kosten, ein zusätzlicher Monat, zusätzliche gesetzliche Regelungen, die kein Mensch braucht, und zusätzliche Bürokratie.

Ich ersuche um Zustimmung zu einer einfacheren Lösung, die den Familien mehr Flexibilität und mehr Freiheit gibt. (Beifall bei den NEOS und bei Abgeordneten der ÖVP.)

13.35

Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Dr. Juliane Bogner-Strauß, Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag 919/A der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kol-legen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, das Bundesgesetz, mit dem Karenz für Väter geschaffen wird (Väter-Karenzgesetz – VKG), sowie das Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für die Regelung des Arbeitsrechts in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 1984 – LAG) geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

I. Der Satz in Artikel I Z 2, Artikel II Z 4 sowie Artikel III Z 4 lautet jeweils:

  „Die Karenz muss mindestens zehn Tage betragen.“

II.  In Artikel I Z 3, Artikel II Z 6 sowie Artikel III Z 6 wird jeweils der Ausdruck „zweimal“ durch „dreimal“, sowie „28 Tage“ durch „zehn Tage“ ersetzt.

III.  Artikel II Z 5 wird folgender Satz angefügt:

„Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber zudem unverzüglich von der Geburt des Kindes zu verständigen und damit den tatsächlichen Zeitpunkt des Antritts der Karenz bekannt zu geben.“

IV. Artikel III Z 5 wird folgender Satz angefügt:

„Der Dienstnehmer hat den Dienstgeber zudem unverzüglich von der Geburt des Kindes zu verständigen und damit den tatsächlichen Zeitpunkt des Antritts der Karenz bekannt zu geben.“

IV. Dem Artikel I, Artikel II und Artikel III wird jeweils folgende zusätzliche Ziffer angefügt:

1.          Dem Artikel I wird folgende Z 5 angefügt:

„5. Dem § 39 MSchG wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) §15 Abs 1a, § 15 Abs 2, § 15a Abs 1, sowie § 15a Abs 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1.1.2020 in Kraft.““

2. Dem Artikel II wird folgende Z 8 angefügt:

„8. Dem Artikel XXIV VKG wird folgender Absatz 4 angefügt:

 


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