Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll84. Sitzung, 2. Juli 2019 / Seite 125

HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite

„(4) § 2 Abs 1, 2, 3 und 4 , sowie § 3 Abs 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1.1.2020 in Kraft.““

3. Dem Artikel III wird folgende Z 11 angefügt:

„11. Dem Artikel 79 LAG wird folgender Abs 1a angefügt:

„(1a) § 26a Abs 1 bis 5, sowie § 26b Abs 1 und 2, sowie § 105 Abs 1a, Abs 2 und § 105a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1.1.2020 in Kraft““

Begründung

Ad I, III und IV.

Väter, die direkt nach der Geburt Zeit mit ihren neugeborenen Kindern verbringen wollen, sollen mindestens für 10 Tage oder länger zuhause bleiben können. Diese Regelung steht auch in Einklang mit der EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, die einen 10-tägigen Anspruch auf den „Papamonat“ vorsieht. Die vorge­sehenen Fristen, in denen Arbeitgeber informiert werden müssen, entsprechen den Regelungen des Mutterschutzgesetzes. Neben der Bekanntgabe des voraussichtlichen Geburtstermins muss auch der tatsächliche Geburtstermin bekannt gegeben werden.

Ad II.

Durch die vorgeschlagenen Änderungen wird Familien mehr Wahlfreiheit ermöglicht. Dadurch haben sie die Möglichkeit, mehr Zeit mit ihren Familien zu verbringen und zudem die Betreuung ihrer Kinder - ganz gleich in welcher Form - zu organisieren. Väter und Mütter können so umfassender und leichter auf die Bedürfnisse ihrer Kinder und Familien eingehen, Dies stellt darüber hinaus eine Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf dar. Außerdem können Karenzpausen besser aufeinander und auf Umstände im Familienverband (z.B. Pensionsantritt der Eltern/Schwiegereltern) abgestimmt werden.

Ad V.

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen ab 1.1.2020 in Kraft treten.

*****

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag 576/A der Abgeordneten Gabriele Heinisch-Hosek, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Väter-Karenzgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

I. In Artikel 1 Z. 1 lautet § 1a Abs 1 wie folgt:

    „Dem Arbeitnehmer ist auf sein Verlangen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis zum Ablauf des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt des Kindes ( § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, gleichartige öster­reichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten


HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite