Väter wollen sich an der Kinderbetreuung beteiligen, und daher bin ich sehr froh, dass es nun endlich gelingen wird, einen Rechtsanspruch auf den sogenannten Papamonat zu erlangen. Wir können stolz sein, einen Rechtsanspruch zu haben, denn auf Almosen oder auf Goodwill wollen wir Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht angewiesen sein. (Beifall bei der SPÖ.)
Nun möchte ich noch auf die finanzielle Situation der Väter eingehen. Die für den Papamonat vorgesehene Abgeltung ist der Familienzeitbonus in Höhe von 700 Euro monatlich, der als erster wichtiger Schritt gesehen werden kann. Es muss uns jedoch allen ein Anliegen sein, dass diese in Zukunft ohne Anrechnung auf das Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt wird, und das klare Endziel kann nur sein: voller Lohnausgleich für den Papamonat! (Beifall bei der SPÖ.)
Ich bringe nunmehr einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Gabriele Heinisch-Hosek, Genossinnen und Genossen zum Antrag 576/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Väter-Karenzgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden, ein, der bereits verteilt worden ist. In diesem Abänderungsantrag geht es darum, dass sich der Zeitpunkt des Inkrafttretens auf 1. September 2019 ändert und die Regelung für Geburten gilt, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten liegt, und um weitere legistische Anpassungen. Im Landarbeitsgesetz wurden noch die Bestimmungen über die Anrechnung der Karenzzeiten aus dem Mutterschutzgesetz ergänzt. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ.)
14.08
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Gabriele Heinisch-Hosek
Genossinnen und Genossen
zum Antrag 576/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Väter-Karenzgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Z 2 lautet:
„2. § 14 wird folgender Abs. 19 angefügt:
„(19) § 1a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019 tritt mit 1. September 2019 in Kraft und gilt für Geburten, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten liegt. § 1a gilt auch für Geburten, deren errechneter Geburtstermin zwischen dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und drei Monate nach dessen Inkrafttreten liegt, mit der Maßgabe, dass die drei Monatsfrist des § 1a Abs. 3 unterschritten werden darf.““
2. In Artikel 2 wird die Z 1 durch folgende Z 1 und 1a ersetzt:
„1. (Grundsatzbestimmung) § 26i Abs. 1 lautet:
„§ 26i (1) Der Dienstnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in den Kalenderjahren, in welche Zeiten einer Karenz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für den Dienstnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Zeiten der
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