Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll84. Sitzung, 2. Juli 2019 / Seite 159

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zum Antrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Angestelltengesetz, das Allge­meine Bürgerliche Gesetzbuch, das Gutsangestelltengesetz, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert werden (274/A)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. Im Artikel 1 wird im Einleitungssatz der Ausdruck „153/2017“ durch den Ausdruck „100/2018“ ersetzt.

2. Artikel 1 Z 1 lautet:

„1. Nach § 8 Abs. 3 wird folgender 3a eingefügt:

„(3a) Ist ein Angestellter nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 2 lit. b des Katastrophenfondsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996 oder als Mitglied eines Berg­rettungs­dienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat er unbeschadet seiner Ansprüche nach Abs. 3 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird.““

3. Artikel 1 Z 2 lautet:

„2. Dem Artikel X Abs. 2 Z 18 wird folgende Z 19 angefügt:

       „19. § 8 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.““

4. Im Artikel 2 wird im Einleitungssatz der Ausdruck „153/2017“ durch den Ausdruck „100/2018“ ersetzt.

5. Artikel 2 Z 1 lautet:

„1. Nach § 8 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 2 lit. b des Katastrophenfondsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996 oder als Mitglied eines Bergret­tungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat er unbeschadet seiner An­sprüche nach Abs. 4 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird.““

6.Artikel 2 Z 2 lautet:

„2. Dem § 42 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 8 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.““

7. Im Artikel 3 werden in der Überschrift der Ausdruck „Bürgerlichen“ durch den Ausdruck „bürgerlichen“ und im Einleitungssatz der Ausdruck „Bürgerliche“ durch den Ausdruck „bürgerliche“ sowie der Ausdruck „153/2017“ durch den Ausdruck „100/2018“ ersetzt.

 


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