8. Artikel 3 Z 1 lautet:
„1. Nach § 1154b Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 2 lit. b des Katastrophenfondsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996 oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat er unbeschadet seiner Ansprüche nach Abs. 5 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird.““
9. Artikel 3 Z 2 lautet:
„2. Im § 1164 wird der Ausdruck „§ 1154b Abs. 1 bis 5“ durch den Ausdruck „§ 1154b“ ersetzt.““
10. Artikel 3 Z 3 lautet:
„3. Dem § 1503 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Die §§ 1154b Abs. 6 und 1164 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019 treten mit 1. September 2019 in Kraft.““
11. Im Artikel 4 wird im Einleitungssatz der Ausdruck „161/2017“ durch den Ausdruck „22/2019“ ersetzt.
12. Artikel 4 Z 1 lautet:
„1. (Grundsatzbestimmung) Dem § 26 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr, bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 2 lit. b des Katastrophenfondsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996 oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat er unbeschadet seiner Ansprüche nach Abs. 1 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird.““
13. Artikel 4 Z 2 lautet:
„2. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 285 wird folgender Abs. 79 angefügt:
„(79) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 26 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.““
14. Artikel 5 lautet:
„Artikel 5
Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996
Das Katastrophenfondsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2019, wird wie folgt geändert:
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