Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll84. Sitzung, 2. Juli 2019 / Seite 160

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8. Artikel 3 Z 1 lautet:

„1. Nach § 1154b Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 2 lit. b des Katastrophenfondsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996 oder als Mitglied eines Berg­rettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat er unbeschadet seiner An­sprüche nach Abs. 5 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird.““

9. Artikel 3 Z 2 lautet:

„2. Im § 1164 wird der Ausdruck „§ 1154b Abs. 1 bis 5“ durch den Ausdruck „§ 1154b“ ersetzt.““

10. Artikel 3 Z 3 lautet:

„3. Dem § 1503 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Die §§ 1154b Abs. 6 und 1164 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019 treten mit 1. September 2019 in Kraft.““

11. Im Artikel 4 wird im Einleitungssatz der Ausdruck „161/2017“ durch den Ausdruck „22/2019“ ersetzt.

12. Artikel 4 Z 1 lautet:

„1. (Grundsatzbestimmung) Dem § 26 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr, bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 2 lit. b des Katastrophenfondsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996 oder als Mitglied eines Berg­rettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat er unbeschadet seiner Ansprüche nach Abs. 1 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird.““

13. Artikel 4 Z 2 lautet:

„2. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 285 wird folgender Abs. 79 an­gefügt:

„(79) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 26 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.““

14. Artikel 5 lautet:

„Artikel 5

Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996

Das Katastrophenfondsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bun­desgesetz BGBl. I Nr. 11/2019, wird wie folgt geändert:

 


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