1. In § 3 Z 4 wird nach der lit. n folgende lit. o angefügt:
„o. zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund entstehen durch finanzielle Hilfe für Entschädigungen zur Abfederung außerordentlicher Schäden gemäß Z 1 im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften, auf Grund unwetterartiger Witterungsverhältnisse des Jahres 2018 in der Höhe von bis zu 10 Millionen Euro. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit den Ländern die Höhe der Vergütung sowie die Abwicklung festzulegen.“
2. § 3 Z 3 lit. b lautet:
„b) für Zuschüsse an die Länder für Auszahlungen, die das Land für Abgeltungen an Dienstgeber mit Ausnahme von Gebietskörperschaften oder Unternehmen im überwiegenden Eigentum von Gebietskörperschaften für Entgeltfortzahlungen an Dienstnehmer vornimmt, die im Dienste einer anerkannten Einsatzorganisation bei einem Großschadensereignis oder bei einem Bergrettungseinsatz zumindest acht Stunden durchgehend eingesetzt waren. Ein Großschadensereignis ist eine Schadenslage, bei der während eines durchgehenden Zeitraumes von zumindest acht Stunden insgesamt mehr als 100 Personen notwendig im Einsatz sind. Die Fondsmittel betragen pauschal 200 Euro pro im Einsatz befindlichen Dienstnehmer und Tag.
3. § 3a lautet:
„§ 3a. Mittel des Fonds aus Aufstockungsbeträgen sind ausschließlich für Maßnahmen gemäß § 3 Z 1 und Z 3 zu verwenden.
4. § 5 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die Rücklage ist zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß § 3, für Zuschüsse für Abgeltungen an Dienstgeber für Entgeltfortzahlungen (§ 3 Z 3 lit. b) und zur Förderung der Versicherungsprämien gemäß § 1 des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes (§ 3 Z 4 lit. d) zu verwenden.“
5. Nach § 7 Abs. 2h wird folgender Abs. 2i eingefügt:
„(2i) § 3 Z 3 lit. b, § 3a, § 5 Abs. 2 und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit 1. September 2019 in Kraft und sind erstmals auf Schadensereignisse ab diesem Zeitpunkt anzuwenden. § 5 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. August 2019 außer Kraft. Die Anwendung des § 3 Z 3 lit. b in der Fassung dieses Bundesgesetzes und die zugrundeliegende Praxis bei Großschadensereignissen und Bergrettungseinsätzen ist innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten zu evaluieren.“
6. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:
„Mit der Vollziehung des § 3 Z 3 lit. b ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.““
Begründung:
Arbeitnehmerinnen sollen für ihre Einsätze, die sie im Rahmen ihrer Mitgliedschaft zu einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr im Rahmen eines Großeinsatzes leisten in Hinkunft einen Rechtsanspruch auf Entgeltfortzahlung haben.
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