Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag lautet zur Gänze wie folgt:
„1. Dem § 17 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 18 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019 tritt nur unter der Bedingung in Kraft, dass
1. diese Bestimmung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert wurde,
2. die gemäß Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie einzuhaltende dreimonatige Stillhaltefrist abgelaufen ist und
3. eine ausführliche Stellungnahme gemäß Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie nicht abgegeben wurde und innerhalb der dreimonatigen Stillhaltefrist eine Bekanntgabe durch die Europäische Kommission gemäß Art. 6 Abs. 3 oder 4 dieser Richtlinie nicht erfolgt ist.
Der Bundeskanzler hat den Eintritt der genannten Bedingung im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
§ 18 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019 tritt nach Eintritt der Bedingung mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“
2. In § 18 Abs. 10 wird der Satz "Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat ist hinsichtlich der Indikation" Sikkation " verboten, sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist." durch folgenden Satz ersetzt:
"Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat ist im
Sinne des Vorsorgeprinzips verboten."
3. § 18 Abs. 10 lautend “§ 15 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL I NR.189/2013 tritt am l. Jänner 2014 in Kraft." wird § 18 Abs. 10a.““
Begründung
Zu Zi. 1:
Mit dem neuen § 17 Abs. 5 soll das Verbot des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat ab 1.1.2020 in Kraft treten und der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft entsprochen werden.
Zu Zi. 2:
Für die Gesundheitspolitik, eine nachhaltige Land- und Forstwirtschaft, sowie eine nachhaltige Umwelt- und Klimapolitik spielt der Umgang mit chemisch-synthetischen Pestiziden eine entscheidende Rolle.
Einer der weltweit meist eingesetzten Wirkstoffe in chemisch-synthetischen Pestiziden ist Glyphosat.
Glyphosat ist ein Wirkstoff in Pestiziden, sog. „Herbiziden“. Es tötet jede Pflanze, die nicht gentechnisch so verändert wurde, dass sie den Herbizideinsatz überlebt. Es wirkt systemisch, d.h. aufgenommen über die Blätter gelangt es in alle Bestandteile der Pflanze: in Blätter, Samen und Wurzeln.
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