lichkeit zweier Personen für das Eingehen der Ehe jedenfalls aufzuheben ist, wobei begründend ausgeführt wurde, dass durch den bestehenden Zwang zur eingetragenen Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes – nämlich des Artikels 7 der Bundesverfassung – gegeben ist.
Es haben sich daher vier Handlungsoptionen ergeben, wie man dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nachkommen kann. Eine Option war: Beibehaltung der Ehe und eingetragene Partnerschaft als Auslaufmodell. Das hätte gleichzeitig bewirkt, dass die eingetragene Partnerschaft, die in der Bevölkerung auf große Zustimmung gestoßen ist, weggefallen wäre.
Die zweite Option wäre gewesen: Beibehaltung der Ehe und eingetragene Partnerschaft als Auslaufmodell mit gesetzlicher Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe. Das hätte in letzter Konsequenz einen Zwang zur Ehe bewirkt; also auch ein Weg, den man nicht gehen soll.
Eine dritte Option wäre gewesen: Wiederherstellung des alten Ehemodells und eingetragene Partnerschaft für alle. Da wiederum wären genauso gleichheitswidrige Elemente umfasst gewesen wie auch beim alten Zustand, der vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden ist.
Es war daher, da wir dafür eingetreten sind, Diskriminierungen zu beseitigen und die Rechte des Einzelnen zu stärken, denklogisch, der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu folgen und eine Ehe für alle und gleichzeitig auch eine Partnerschaft für alle zu ermöglichen, wobei seitens des Justizministeriums auch im Zusammenwirken mit dem Innenministerium Maßnahmen gesetzt worden sind, um auch die Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe komplikationslos durchführen zu können. Das heißt, man muss nicht zuerst eine eingetragene Partnerschaft auflösen, um eine Ehe eingehen zu können, sondern der Prozess wird – mit Zustimmung der Betroffenen – ein fließender sein.
Mit dem heutigen Antrag – das habe ich bereits erwähnt – wird eine weitere Diskriminierung beseitigt. Es gibt nämlich nach wie vor Unterschiedlichkeiten, was die eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaft und die Ehe betrifft. Zurzeit ist vorgesehen, dass Angehörige eines Staates, der die gleichgeschlechtliche Ehe nicht kennt, wie beispielswiese Slowakei, Ungarn oder Bosnien-Herzegowina, in Österreich nicht gleichgeschlechtlich heiraten können, sehr wohl dürfen sie aber in Österreich auf Basis internationalen Privatrechts eine gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerschaft eingehen. Der Grund für diese nicht wirklich nachvollziehbare Regelung ist, dass für die Ehe das Personalstatut gilt, das heißt, das Heimatrecht des Ehepartners, und auf der anderen Seite für die eingetragene Partnerschaft das Recht des Begründungsstaates, das heißt, des Staates, in dem tatsächlich die Partnerschaft geschlossen wird.
Die Politik hat die Aufgabe, Verantwortung zu übernehmen. Die Politik soll nicht warten, bis tatsächlich die Gerichte diese Aufgabe erfüllen. Aus diesem Grund ist es zweckmäßig, diese Diskriminierung jetzt zu beseitigen. Es freut mich, dass voraussichtlich – wenn man sich die Rednerliste ansieht – auch in diesem Bereich eine weitere Diskriminierung mit großer Mehrheit beseitigt werden kann.
Gestatten Sie mir, abschließend zu den Ausführungen von Dr. Jarolim, den ich sehr schätze, und auch von Dr. Noll kurz noch anzumerken, dass es sehr wohl wichtig ist, dass man auch im Gebührenrecht eine Gesamtlösung in Erwägung zieht, die auch angestrebt wird! Die Lösung, die Gebühren für den Fall, dass ein Vergleich durchgeführt wird, auf die Hälfte zu senken, würde gleichzeitig bedeuten – da die Gebühren, die nicht in Streit gezogen werden, im Mahnverfahren sehr wohl auf der vollen Höhe sind –, dass es für eine Seite besser ist, in den Streit zu gehen und dann einen Vergleich zu schließen, als in die Richtung zu gehen, ein Mahnverfahren durch-
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