11.34

Abgeordneter Dr. Nikolaus Scherak, MA (NEOS): Frau Präsidentin! Da es im ursprünglichen Abänderungsantrag, den ich eingebracht habe, ein fehlerhaftes Wort gab, bringe ich ihn jetzt noch einmal ein. (Abg. Belakowitsch: Das geht ja nicht! Die Debatte war geschlossen!) Er wird dann zur Verteilung kommen, ich erläutere ihn jetzt in den Grundzügen. (Abg. Hofer: Zur Geschäftsordnung!)

Es geht darum, dass der Rechnungshof die entsprechenden Prüfkompetenzen be­kommt, es geht darum, dass die Prüfkompetenzen drinnen sind, es geht um einen eigenen Bericht zu den Wahlkampfkosten, es geht um echte Sanktionen bei der Überschreitung der Wahlkampfkostenobergrenze, um einen Straftatbestand illegale Parteienfinanzierung und um Sonderregelungen in Bezug auf Parteien, die im Parla­ment vertreten sind und noch nicht in einzelnen Landtagen. – Vielen Dank. (Beifall bei den NEOS.)

11.35

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, MA, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Verfassungsausschusses über die Anträge 457/A der Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG) geändert wird, 846/A der Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finan­zierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird, 847/A der Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Par­teiengesetz 2012 – PartG) geändert wird, und 858/A der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl Nr. 56/2012, geändert wird (661 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem Bericht des Verfassungsausschusses über die Anträge 457/A der Abge­ordneten Mag. Jörg Leichtfried, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundes­ge­setz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteien­gesetz 2012 - PartG) geändert wird, 846/A der Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird, 847/A der Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried, Kolleginnen und Kollegen be­treffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politi­scher Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird, und 858/A der Abgeord­neten Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungs­gesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Partei­engesetz 2012 – PartG), BGBl Nr. 56/2012, geändert wird (661 d.B.), angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

I. In Ziffer 4 wird § 5 Abs. 3 wie folgt geändert:

"(3) Jede politische Partei hat zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag alle zwei Wochen den aktuellen Stand ihrer Einnahmen (Abs. 4) und Ausgaben (§ 4 Abs. 2) dem Rechnungshof zu melden. Die erste Aufstellung ist 14 Tage nach dem Stichtag der Wahl an den Rechnungshof zu übermitteln, die weiteren Aufstellungen jeweils 14 Tage nach der letzten. Diese Aufstellungen der Einnahmen und Ausgaben sind unverzüglich auf der Website des Rechnungshofes und der Website der politischen Partei zu veröffentlichen. Jede politische Partei hat über die Wahlwerbungsausgaben (§ 4) mit einem gesonderten Bericht öffentlich Rechenschaft zu geben. Dieser Bericht hat den Nachweis hinsichtlich der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben (§ 4 Abs. 1) zu enthalten sowie zumindest die Einnahmen- und Ertragsarten gemäß Abs. 4 und die Ausgabenarten gemäß § 4 Abs. 2 für den Zeitraum zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahl-tag gesondert auszuweisen. Dieser Bericht ist dem Rechnungshof spätestens drei Monate nach dem Wahltag zu übermitteln. § 5 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Weitergehende landesgesetzlich geregelte Rechenschaftspflichten blei­ben unberührt."

II. Ziffer 5 lautet:

"In § 6 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

(1a) Jede politische Partei im Sinne des § 2 Z. 1 darf pro Kalenderjahr höchstens Spenden im Gesamtwert von € 750.000 annehmen. Darüber hinaus gehende Spenden sind unverzüglich dem Rechnungshof weiterzuleiten. Diese Bestimmung gilt auch für neue, bisher nicht unter den sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes gefallen seiende wahlwerbende Parteien, welche Statuten vor ihrem ersten Antreten zur Wahl eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments hinterlegt haben, wobei jedoch für das erste Antreten bei einer Wahl im betreffenden Kalen­derjahr das Doppelte dieses Betrages als Höchstgrenze gilt. Für bestehende politische Parteien im Sinne dieses Bundesgesetzes bzw. deren territoriale und nicht territoriale Teilorganisationen, die bei Wahlen zu einem Landtag antreten, in dem sie noch nicht vertreten sind, erhöht sich in diesem Kalenderjahr der Betrag gemäß erstem Satz um weitere € 200.000 je Landtagswahl, sofern die Spenden von Seiten des Spenders für Zwecke der Wahlwerbung im Rahmen des jeweiligen Landtags-Wahlkampfes zweck­gewidmet und entsprechend verwendet werden."

III. Ziffer 7 lautet:

"§ 6 Abs. 5 lautet:

(5) Pro Spender, gleichgültig ob es sich dabei um eine juristische oder eine natürliche Person handelt, sind pro Kalenderjahr Spenden an eine politische Partei im Sinne des § 2 Z. 1 nur in der Höhe von insgesamt € 7.500 zulässig. Für juristische Personen, die Tochtergesellschaften oder ähnliche Strukturen haben, gilt diese Höchstsumme pro Kalenderjahr insgesamt. Für neu antretende wahlwerbende Parteien iSd Abs 1a dritter Satz gilt, dass die Höchstsumme das Fünffache beträgt. Für nicht im Landtag vertretene politische Parteien iSd Abs. 1a letzter Satz gilt, dass die Höchstsumme das Doppelte beträgt, sofern die Spenden vonseiten des Spenders für Zwecke der Wahlwerbung im Rahmen des jeweiligen Landtags-Wahlkampfes zweckgewidmet und entsprechend verwendet werden. Spenden über € 2.500 sind dem Rechnungshof unter Nennung von Spender und Höhe unverzüglich zu melden. Der Rechnungshof hat diese Spenden unter Nennung von Spender und Höhe unverzüglich zu veröffentlichen."

IV. Ziffer 13 lautet:

"§ 10 lautet:

(1) Der von einer politischen Partei zu erstellende Rechenschaftsbericht (§ 5) und der Bericht über die Wahlwerbungsausgaben (§ 5 Abs. 3) unterliegen auch der Kontrolle des Rechnungshofes. Diese umfasst auch die rechtzeitige Übermittelung des Rechen­schaftsberichts innerhalb der in § 5 Abs 7 bzw. § 5 Abs. 3 genannten Frist.

(2) Der Rechnungshof hat die Richtigkeit und Vollständigkeit des Rechen­schafts­berichts samt Anlagen und dessen Übereinstimmung mit diesem Bundesgesetz zu prüfen. Bei Ausübung seiner Kontrolle hat der Rechnungshof festzustellen, ob die Gebarung diesem Bundesgesetz entspricht. Keinesfalls darf er sich auf die bloß ziffernmäßige Nachprüfung beschränken.

(3) In Ausübung und zum Zwecke der ihm obliegenden Kontrolle verkehrt der Rech­nungshof mit den politischen Parteien, Teilorganisationen und nahe-stehenden Organi­sationen der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, Personenkomitees und den Beteiligungsunternehmen (§ 5 Abs. 6) unmittelbar.

(4) Er ist befugt:

1. von diesen in Abs. 3 genannten Organisationen jederzeit schriftlich oder im kurzen Wege alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte zu verlangen;

2. die Einsendung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) zu verlangen;

3. durch seine Organe an Ort und Stelle in die mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, -belege und sonstigen Behelfe Einsicht zu nehmen.

(5) Die im Abs. 3 genannten Organisationen haben die Anfragen des Rechnungshofes ohne Verzug vollinhaltlich und unmittelbar zu beantworten, alle abverlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das der Rechnungshof zum Zwecke der Durchführung der Kontrolle im einzelnen Falle stellt.

(6) Wenn der Rechnungshof feststellt, dass der Rechenschaftsbericht diesem Bun­desgesetz entspricht, ist der Rechenschaftsbericht samt Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten und der Liste der Beteiligungsunternehmen gemäß Abs. 6 und der Umfang der von diesen Unternehmen im Berichtsjahr abgeschlossenen Rechtsge­schäften mit Einrichtungen, die der Rechnungshofkontrolle unterliegen, gesondert nach einzelnen Parteien und Unternehmen, auf der Website des Rechnungshofes und der Website der politischen Partei zu veröffentlichen.

(7) Wurden im Rechenschaftsbericht unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, ist eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens zu verhängen und zwar im Falle eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 oder Abs. 5 oder § 7 in der Höhe von bis zu 30 000 Euro, bei Verstößen gegen § 5 Abs. 6 in der Höhe von bis zu 100 000 Euro. Resultiert der Verstoß gegen § 5 Abs. 6 oder gegen § 7 aus einer unrichtigen oder unvoll­ständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist diese zur Stellungnahme im Sinne des Abs. 4 aufzufordern. Konnten die unrichtigen oder unvollständigen Angaben nicht durch die nahestehende Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, beseitigt werden, so ist über die nahe-stehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, eine Geldbuße bis zu 30 000 bzw. 100 000 Euro zu verhängen.

(8) Die Abs. 1 bis Abs. 8 gelten sinngemäß auch für die Kontrolle des Berichts über die Wahlwerbungsausgaben (§ 5 Abs. 3).

(9) Hat eine politische Partei Spenden unter Verstoß gegen § 6 Abs. 4 nicht ausgewiesen oder entgegen § 6 Abs. 5 nicht gemeldet oder unter Verstoß gegen § 6 Abs. 6 angenommen, ist über sie eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens je-doch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen oder unvoll­ständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechts-persönlichkeit besitzt, so ist die Geldbuße über die nahe­stehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, zu verhängen.

(10)  Für den Fall der Überschreitung des in § 4 geregelten Höchstbetrags ist eine Geldbuße in der Höhe von 150 vH des Überschreitungsbetrages zu verhängen."

V. Ziffer 15 entfällt.

VI. Ziffer 16 lautet:

"§ 12 Abs. 2 lautet:

(2) Wer vorsätzlich

1.         eine Spende entgegen § 6 Abs. 4 nicht ausweist oder

2.         eine Spende entgegen § 6 Abs. 5 annimmt und nicht meldet oder

3.         eine Spende entgegen § 6 Abs. 5 annimmt und nicht weiterleitet oder

4.         eine Spende entgegen § 6 Abs. 7 annimmt und nicht weiterleitet oder

5.         eine erhaltene Spende zur Umgehung von § 6 Abs. 4, 5 oder 6 Z 9 in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt,

ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Darüber hinaus ist auf den Verfall der den erlaubten Betrag übersteigenden Summe der Spende zu erkennen."

VII. Ziffer 17 entfällt.

Begründung

Ad I.

Laufendes Monitoring der Einnahmen und Ausgaben während des Wahlkampfs und endgültige Wahlkampfkostenabrechnung drei Monate nach der Wahl

Derzeit erfährt die Öffentlichkeit viel zu spät von potentiellen Exzessen der Parteien im Wahlkampf. Denn die Rechenschaftsberichte müssen erst Ende September des Folge­jahres an den Rechnungshof übermittelt werden und werden erst nach dessen Über­prüfung veröffentlicht. Das kann im Extremfall erst zwei Jahre nach einer Wahl geschehen. Wie viel Parteien für ihren Wahlkampf ausgegeben haben, kann allerdings ein ein relevantes Kriterium für die Wahlentscheidung sein. Es muss daher ein beglei­tendes, für alle Bürger_innen einsehbares Monitoring der Einnahmen und Ausgaben während des Wahlkampfes geben. Die Parteien haben daher alle zwei Wochen den aktuellen Stand ihrer Einnahmen und Ausgaben dem Rechnungshof zu melden. Diese Aufstellungen sind auf der Website des Rechnungshofes und der Website der politischen Partei zu veröffentlichen.

Zudem muss eine endgültige Wahlkampfkostenabrechnung rasch nach dem Wahl-tag erfolgen. In Zukunft hat jede politische bzw. wahlwerbende Partei (vgl § 13) binnen drei Monaten nach dem Wahltag dem Rechnungshof einen Bericht über die Wahlkampf­kosten zur Prüfung vorzulegen. Die Wahlwerbungsausgaben müssen nicht nur als Summe, sondern aufgeschlüsselt nach den verschiedenen Ausgabenarten ausgewie­sen werden. Auch die Einnahmen sind gesondert auszuweisen.

Ad II. und III.

Diese Abänderungen betreffen Sonderbestimmungen für noch nicht in einzelnen Landtagen vertretene Parteien.

Ad IV.

Volle Prüf- und Einsichtsrechte für den Rechnungshof

Die Regelungen zum Parteiengesetz sind reformbedürftig, weil sie dem Rechnungshof derzeit nur Aufgaben ohne echte Kontrollbefugnisse zuweisen. Der Rechnungshof braucht daher echte Prüfrechte für die Finanzen der Parteien. Eine wirksame Kontrolle durch den Rechnungshof soll durch ein originäres Einsichts-recht in die Bücher und Belege der Parteien sichergestellt werden.

Einführung abschreckender Sanktionen bei Überschreitung der Wahlkampfkosten­ober­grenze

Die gesetzlichen Beschränkungen der Wahlwerbeausgaben werden regelmäßig igno­riert und ziehen kaum schmerzhafte Sanktionen nach sich. Um Parteien von einer Überschreitung abzuhalten, bedarf es härterer Sanktionen. Die vorgesehenen Geld­bußen sind nicht abschreckend. Bei einer Überschreitung von bis zu 10% ist eine Geldbuße in der Höhe von bis zu 15% des Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 10% hinaus, so ist die Geld-buße um bis zu 25% dieses zweiten Überschreitungsbetrages zu erhöhen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 25% hinaus, so ist eine weitere Geldbuße um bis zu 100% dieses dritten Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 50% hinaus, so ist zusätzlich noch eine weitere Geldbuße um bis zu 150% dieses vierten Überschreitungsbetrages zu verhängen. Damit Parteien von exzessiven Wahlkampfausgaben abgehalten werden, muss es härtere Strafen geben. Bei Über­schreitung der Wahlkampfkostenobergrenze soll daher künftig unabhängig von der Höhe der Überschreitung eine Geldbuße in Höhe von 150% des Überschreitungs­be­trages verhängt werden.

Ad V.

Diese Bestimmung kann entfallen, da § 5 Abs. 3 bereits die umfassende Offenlegung der Einnahmen und Ausgaben für Wahlkämpfe und § 10 deren Kontrolle durch den Rechnungshof vorsieht (siehe Punkte I und II).

Ad VI.

Straftatbestand illegale Parteienfinanzierung

Derzeit wird vorsätzliche illegale Parteienfinanzierung lediglich als Verwaltungsüber­tretung geahndet. Weder der Rechnungshof noch der Unabhängige Parteien-Trans­parenz-Senat haben jedoch die Kompetenz, Konten zu öffnen oder Dokumente sicher­zustellen. Damit bei schweren Verstößen die Staatsanwaltschaft als Ermittlungs­be­hörde tätig werden kann, ist es notwendig, dass illegale Parteienfinanzierung auch strafrechtlich verfolgt werden kann. Neben den weitergehenden Ermittlungsmöglich­keiten der Staatsanwaltschaft hat dies den Vorteil, dass die Staatsanwaltschaft im Gegensatz zum Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat von Amts wegen tätig werden kann. Zudem dient die Androhung einer gerichtlichen Strafe auch der Korrup­tionsprävention.

Ad VII.

Diese Ziffer entfällt, da die Bestimmung bereits in Ziffer 16 enthalten ist.

*****

Präsidentin Doris Bures: Mir liegt eine Wortmeldung zur Geschäftsbehandlung vor. – Bitte, Herr Klubobmann Hofer.