Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll86. Sitzung, 3. Juli 2019 / Seite 41

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Wenn Sie diesem Abänderungsantrag zustimmen, haben Sie es sofort. Ich glaube aber: Eher geht ein Kamel durchs Nadelöhr, als dass sich die ÖVP vom Rechnungshof prüfen lässt. – Danke. (Beifall bei JETZT.)

10.07

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Peter Pilz, Wolfgang Zinggl, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Verfassungsausschusses (661 d.B.) betreffend den Antrag der Abg. Mag. Leichtfried betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird (457/A)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

Die Ziffern, welche der Textierung des § 10 dienen, werden gestrichen und durch folgende Ziffer 14a. ersetzt:

14a. § 10 lautet samt Überschrift:

„Prüfung durch den Rechnungshof und Sanktionen

§ 10. (1) Der von einer politischen Partei zu erstellende Rechenschaftsbericht (§ 5) unterliegt auch der Kontrolle des Rechnungshofes.

(2) Der Rechnungshof hat die Richtigkeit und Vollständigkeit des Rechenschafts­be­richts samt Anlagen und dessen Übereinstimmung mit diesem Bundesgesetz zu prüfen. Bei Ausübung seiner Kontrolle hat der Rechnungshof festzustellen, ob die Gebarung den bestehenden Gesetzen und den auf Grund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen und sonstigen Vorschriften entspricht. Keinesfalls darf er sich auf die bloß ziffernmäßige Nachprüfung beschränken.

(3) In Ausübung und zum Zwecke der ihm obliegenden Kontrolle verkehrt der Rech­nungshof mit den rechenschaftspflichtigen politischen Parteien, nahestehenden Orga­ni­sationen und/oder Gliederungen der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, Personenkomitees und den Beteiligungsunternehmen (§ 5 Abs. 6) unmittelbar.

(4) Er ist befugt:

1. von den in Abs. 3 genannten Einrichtungen jederzeit schriftlich oder im kurzen Wege alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte zu verlangen;

2. die Einsendung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) zu verlangen;

3. durch seine Organe an Ort und Stelle in die mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, -belege und sonstigen Behelfe Einsicht zu nehmen.

(5) Die im Abs. 3 genannten Einrichtungen haben die Anfragen des Rechnungshofes ohne Verzug vollinhaltlich und unmittelbar zu beantworten, alle abverlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das der Rechnungshof zum Zwecke der Durchführung der Kontrolle im einzelnen Falle stellt.

(6) Wenn der Rechnungshof feststellt, dass der Rechenschaftsbericht den Anforde­rungen (§ 5) entspricht, ist der Rechenschaftsbericht samt Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten, der Liste der Beteiligungsunternehmen gemäß Abs. 6 und der Umfang der von diesen Unternehmen im Berichtsjahr abgeschlossenen Rechtsgeschäfte mit


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