Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll86. Sitzung, 3. Juli 2019 / Seite 42

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sonstigen Einrichtungen, die der Rechnungshofkontrolle unterliegen, gesondert nach einzelnen Parteien und Unternehmen, auf der Website des Rechnungshofes und der Website der politischen Partei zu veröffentlichen.

(7) Wurden im Rechenschaftsbericht unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, ist eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens in der Höhe von bis zu 1 000 000 Euro zu verhängen.

(8) Für den Fall der Überschreitung des in § 4 geregelten Höchstbetrages um bis zu 10 vH ist eine Geldbuße in der Höhe von bis zu 15 vH des Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 10 vH hinaus, so ist eine zusätzliche Geldbuße um bis zu 25 vH dieses zweiten Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 25 vH hinaus, so ist eine weitere Geldbuße um bis zu 100 vH dieses dritten Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 50 vH hinaus, so ist zusätzlich noch eine weitere Geldbuße um bis zu 150 vH dieses vierten Überschrei­tungsbetrages zu verhängen.

(9) Hat eine politische Partei Spenden unter Verstoß gegen § 6 Abs. 4 nicht ausgewiesen oder entgegen § 6 Abs. 5 nicht gemeldet oder unter Verstoß gegen § 6 Abs. 6 angenommen, ist über sie eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen oder unvoll­ständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist die Geldbuße über die nahe­stehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, zu verhängen.

Begründung

Die Lückenhaftigkeit des Parteiengesetzes ist schon länger bekannt und steht nicht zuletzt deshalb erneut in der Kritik. Die bisherigen Regelungen entziehen die Parteien­finanzen weitgehend einer wirksamen Kontrolle und begünstigen Umgehungskonstruk­tionen durch nahestehende Organisationen wie etwa Vereine. Zusätzlich zu den Spen­denobergrenzen ist daher eine echte Kontrolle der Parteifinanzen geboten. Bisher ist eine wirksame Kontrolle durch den Rechnungshof mangels Prüfrecht im Sinne eines originären Belegeinsichtsrechts nicht sichergestellt. Es zeigt sich, dass eine trans­parente Parteienfinanzierung nur durch eine weitgehende Kontrollmöglichkeit erreicht werden kann. Die Unterstellung der Parteienfinanzen unter die Kontrolle des Rech­nungshofs ist die einzige Möglichkeit, intransparente, wettbewerbsverzerrende und unter Umständen auch gesetzwidrige Machenschaften im Zusammenhang mit der Par­teienfinanzierung zu unterbinden und abzustellen. Bisher ist es beinahe auszu­schließen, dass intransparente und gesetzwidrige Machenschaften ans Licht kommen.

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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Antrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Griss. – Bitte.


10.07.36

Abgeordnete Dr. Irmgard Griss (NEOS): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Vielleicht erinnern sich manche noch an einen fast legendären Ausspruch des ehemaligen Finanzministers Rudolf Edlinger. Rudolf Edlinger hat ge-


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